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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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Art. 98 Mitteilung des Entscheids
Das Gericht teilt dem Prozesskostenfonds seinen Entscheid mit.
Art. 99 Ergänzung und Widerruf der Übernahme der Prozesskosten
1 Auf Gesuch hin kann das Gericht den gutgeheissenen Betrag ergänzen und die Übernahme weiterer Kosten für die Rechtsvertretung oder allfällige Expertinnen und Experten bewilligen.
2 Das Gericht kann die Gutheissung von Amtes wegen oder auf Antrag des Prozesskostenfonds oder der Gegenpartei widerrufen, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.
Art. 100 Liquidation der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds
1 Der Prozesskostenfonds kommt für die Prozesskosten von Privatkundinnen und -kunden im gutgeheissenen Umfang auf.
2 In diesem Umfang begleicht der Prozesskostenfonds Gerichtskosten, Kosten der Rechtsvertretung sowie allfällige Parteientschädigungen. Diese Kosten können in den Verfahren direkt dem Prozesskostenfonds auferlegt werden.
3 Der Prozesskostenfonds haftet den Gläubigerinnen und Gläubigern gegenüber allein für die Leistungen. Diese haben ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Prozesskostenfonds. Sie haben keinen Anspruch auf Bevorschussung, Sicherheitsleistung oder Sicherstellung ihrer Forderungen.
4 Der Prozesskostenfonds tritt im Umfang seiner Leistungen in die Rechte der Privatkundin oder des Privatkunden gegenüber dem Finanzdienstleister, insbesondere in das Recht auf Bezahlung einer Parteientschädigung, ein. Eine allfällige Parteientschädigung kann direkt dem Prozesskostenfonds zugesprochen werden.
5 Im Übrigen wird die Liquidation der Kosten durch das Geschäftsreglement des Prozesskostenfonds geregelt.
4. Kapitel: Verbandsklage und Gruppenvergleichsverfahren
1. Abschnitt: Verbandsklage
Art. 101 Klageberechtigte Verbände und Organisationen
Verbände, Vereine und andere Organisationen sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, in eigenem Namen gegen Finanzdienstleister wegen Verletzung zivilrechtlicher Pflichten bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen gegenüber Kundinnen und Kunden zu klagen:
a. sie sind nicht gewinnorientiert; und
b. sie sind nach ihren Statuten oder ihrer Satzung zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt, namentlich von Privatkundinnen und -kunden oder Konsumentinnen und Konsumenten.