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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Art. 102 Zulässige Klagen

Mit der Verbandsklage kann beantragt werden:

a. eine drohende Pflichtverletzung zu verbieten;

b. eine bestehende Pflichtverletzung zu beseitigen;

c. eine Pflichtverletzung festzustellen, wenn an der Feststellung ein schützenswertes Interesse besteht.

Art. 103 Beanspruchung des Prozesskostenfonds

Klageberechtigte Verbände, Vereine und Organisationen können nach Massgabe des

3. Kapitels dieses Titels um Übernahme der Prozesskosten ihrer Verbandsklage durch den Prozesskostenfonds ersuchen.

Art. 104 Unterbrechung der Verjährung

Eine Verbandsklage auf Feststellung einer Pflichtverletzung nach Artikel 102 Buchstabe c unterbricht die Verjährung nach Artikel 135 des Obligationenrechts24 für Forderungen von Personen, die von der Verbandsklage erfasst werden.

2. Abschnitt: Gruppenvergleichsverfahren

Art. 105 Grundsatz

1 Verbände, Vereine und Organisationen können mit einem oder mehreren Finanzdienstleistern in einem Gruppenvergleich die finanziellen Folgen einer Verletzung der zivilrechtlichen Pflichten des Finanzdienstleisters bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen gegenüber Kundinnen und Kunden regeln, sofern sie nach Artikel 101 zur Verbandsklage legitimiert sind (legitimierte Verbände, Vereine und Organisationen).

2 Dieser Gruppenvergleich kann vom oberen kantonalen Gericht auf gemeinsamen Antrag der Parteien für sämtliche von der Pflichtverletzung betroffenen Kundinnen und Kunden und deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger für verbindlich erklärt werden. Vorbehalten bleibt der Austritt nach Artikel 111.

Art. 106 Gruppenvergleichsvereinbarung

1 Der Gruppenvergleich ist schriftlich in einer Vereinbarung festzuhalten und sowohl von den Parteien als auch von ihren Rechtsvertreterinnen und -vertreter zu unterzeichnen.

2 Die Gruppenvergleichsvereinbarung enthält mindestens:

24 SR 220