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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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a. eine möglichst präzise Beschreibung der Verletzung der zivilrechtlichen Pflichten des Finanzdienstleisters bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen und des dadurch verursachten Schadens;
b. eine möglichst präzise Bezeichnung der Gruppe der betroffenen Kundinnen und Kunden und ihrer Anzahl, gegebenenfalls unterschieden nach Art und Schwere der Pflichtverletzung oder des erlittenen Schadens;
c. die seitens Finanzdienstleister an die betroffenen Kundinnen und Kunden zu leistende Entschädigung insgesamt sowie aufgeteilt auf die betroffenen Kundinnen und Kunden;
d. die Voraussetzungen, unter denen die betroffenen Kundinnen und Kunden entschädigt werden;
e. Bestimmungen zum weiteren Verfahren zur Geltendmachung, Festlegung und Auszahlung der Entschädigungen an die betroffenen Kundinnen und Kunden;
f. Name und Adresse der Vertretung des legitimierten Verbandes, Vereins oder der legitimierten Organisation, gegenüber der die Austrittserklärung nach Artikel 111 abzugeben ist; und
g. Regelungen über die Tragung der Kosten, insbesondere derjenigen des Genehmigungsverfahrens.
Art. 107 Antrag um Genehmigung
1 Der gemeinsame Antrag der Parteien auf Genehmigung des Gruppenvergleichs ist zusammen mit einem Original der Gruppenvergleichsvereinbarung beim zuständigen oberen kantonalen Gericht einzureichen.
2 Er enthält mindestens:
a. die Namen und Adressen der Parteien;
b. präzise Angaben zu Inhalt und Entstehung des Gruppenvergleichs sowie zu dessen wichtigsten Grundlagen und Elementen, insbesondere zur Pflichtverletzung des Finanzdienstleisters sowie zu den betroffenen Kundinnen und Kunden;
c. die Namen und Adressen aller betroffenen Kundinnen und Kunden, die den Parteien bekannt sind und für die der Gruppenvergleich verbindlich erklärt werden soll; und
d. Angaben zu den öffentlichen Bekanntmachungen und Informationen zu Inhalt und Wirkungen des Gruppenvergleichs an die betroffenen Kundinnen und Kunden und insbesondere zum Recht, den Austritt zu erklären.
3 Die Einreichung des Antrags unterbricht die Verjährung nach Artikel 135 des Obligationenrechts25 für Forderungen, die vom Gruppenvergleich erfasst sind.
25 SR 220