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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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3 Wird die Beschwerde einer Gläubigerin oder eines Gläubigers oder einer Eignerin oder eines Eigners gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.

Art. 90 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerden in den Verfahren nach diesem Abschnitt haben keine aufschiebende Wirkung.

2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans ist ausgeschlossen.

Art. 91 Vorrang von Aufrechnungs- und Verwertungsvereinbarungen

Von sämtlichen Anordnungen des 2.–4. Abschnitts dieses Kapitels unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die:

a. Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;

b. freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.

2. Abschnitt: Schutzmassnahmen und Sanierungsverfahren

Art. 92 Schutzmassnahmen

1 Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:

a. den Organen des Finanzinstituts Weisungen erteilen;

b. eine Untersuchungsbeauftragte oder einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen;

c. die Vertretungsbefugnisse entziehen oder Organe abberufen;

d. die Prüfgesellschaft oder die obligationenrechtliche Revisionsstelle abberufen;

e. die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts einschränken;

f. dem Finanzinstitut verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Transaktionen mit Finanzinstrumenten zu tätigen;

g. die Tätigkeit des Finanzinstituts einstellen;

h. Stundung und Fälligkeitsaufschub anordnen, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen.

2 Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.