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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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3 Soweit die FINMA in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 SchKG19.

Art. 93 Sanierungsverfahren

1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung des Finanzinstituts oder auf Weiterführung einzelner Dienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.

2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen und regelt das Verfahren.

3 Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragte oder Sanierungsbeauftragter).

Art. 94 Sanierung des Finanzinstituts

Bei einer Sanierung muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass das Finanzinstitut nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.

Art. 95 Weiterführung der Dienstleistungen

1 Der Sanierungsplan kann unabhängig vom Fortbestand des betroffenen Finanzinstituts die Weiterführung einzelner Dienstleistungen vorsehen.

2 Mit dem Sanierungsplan können insbesondere das Vermögen des Finanzinstituts oder Teile davon mit Aktiven und Passiven sowie Vertragsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, sofern dieser über die notwendige Bewilligung verfügt.

3 Werden Vertragsverhältnisse oder das Vermögen des Finanzinstituts oder Teile davon übertragen, so tritt der übernehmende Rechtsträger mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200320 ist nicht anwendbar.

Art. 96 Aufschub für die Beendigung von Finanzverträgen

1 Werden bei der Übertragung von Bankdienstleistungen Finanzverträge auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so kann die FINMA die Beendigung der Verträge und die Ausübung von Rechten zu ihrer Beendigung aufschieben.

2 Der Aufschub kann nur bezüglich Verträgen angeordnet werden, die die Beendigung oder das Recht zur Beendigung an behördlich angeordnete Sanierungs- oder Schutzmassnahmen knüpfen.

3 Er kann für längstens 48 Stunden angeordnet werden. Die FINMA bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs.

4 Er ist ausgeschlossen oder muss widerrufen werden, wenn sich aus dem Verhalten:

19SR 281.1

20 SR 221.301