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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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a. der Bank, die sich im Sanierungsverfahren befindet, ein anderer Grund ergibt, der die Beendigung oder ein Recht zur Beendigung nach sich zieht; oder
b. des Rechtsträgers, der die Verträge ganz oder teilweise übernimmt, nach deren Übernahme ein von der Übertragung unabhängiger Grund ergibt, der die Beendigung oder das Recht zur Beendigung nach sich zieht.
Art. 97 Genehmigung des Sanierungsplans
1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich:
a. auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven des Finanzinstituts beruht;
b. die Gläubigerinnen und Gläubiger voraussichtlich besser stellt als die sofortige Eröffnung des Konkurses;
c. den Vorrang der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger vor denjenigen der Eignerinnen und Eigner und die Rangfolge der Gläubigerinnen und Gläubiger berücksichtigt;
d. die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.
2 Die Zustimmung der Generalversammlung des Finanzinstituts ist nicht notwendig.
3 Kann eine Insolvenz des Finanzinstituts nicht auf andere Weise beseitigt werden, so kann der Sanierungsplan die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital sowie die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorsehen.
4 Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt.
Art. 98 Ablehnung des Sanierungsplans
1 Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger vor, so setzt die FINMA diesen spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können.
2 Lehnen Gläubigerinnen und Gläubiger, die betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG21 vertreten, den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Konkurs nach den Artikeln 101–111 an.
3 Dieser Artikel findet auf die Sanierung systemrelevanter Bank keine Anwendung.
Art. 99 Wertausgleich
1 Werden Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so ordnet die FINMA deren unabhängige Bewertung an.
2 Die FINMA regelt den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern und ergänzt den Sanierungsplan in einem Nachtrag.
21 SR 281.1