Vorlage

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage

Art. 100 Geltendmachung von Ansprüchen

1 Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist das Finanzinstitut zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG22 befugt.

2 Schliesst der Sanierungsplan für das Finanzinstitut die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 aus, so ist dazu jede Gläubigerin und jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in ihre oder seine Rechte eingreift.

3 Die Anfechtung nach den Artikeln 285–292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen in Ausführung eines von der FINMA genehmigten Sanierungsplans.

4 Für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans massgebend. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben e–h verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung.

5 Das Anfechtungsrecht verwirkt zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.

6 Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

3. Abschnitt: Konkursliquidation

Art. 101 Anordnung

1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Finanzinstitut die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.

2 Die FINMA beauftragt eine oder mehrere Personen mit der Konkursliquidation (Konkursliquidatorinnen und -liquidatoren). Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.

3 Sie orientieren die Gläubigerinnen und Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.

Art. 102 Wirkungen und Ablauf

1 Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG23.

2 Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen. Vorbehalten werden die nachfolgenden Bestimmungen sowie abweichende Verfügungen und Verfahrensregeln der FINMA.

22 SR 281.1

23 SR 281.1