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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 103 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
1 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
a. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;
b. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.
2 Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden.
Art. 104 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
1 Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
2 Die Gläubigerinnen und Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist.
3 Bei der Gewährung der Einsicht ist das Berufsgeheimnis so weit als möglich zu wahren.
Art. 105 Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die das Finanzinstitut während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben e–h eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.
Art. 106 Privilegierte Einlagen
1 Einlagen, die bei einem Wertpapierhaus oder einer Bank auf den Namen der Einlegerin oder des Einlegers lauten, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubigerin beziehungsweise je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG24 zugewiesen. Als Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen der Einlegerin oder des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind.
2 Der Bundesrat kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen.
3 Einlagen bei Unternehmen, die ohne Bewilligung der FINMA tätig sind, sind nicht privilegiert.
4 Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.
5 Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198225 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
24 SR 281.1
25 SR 831.40