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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199326.

gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert.

6 Wertpapierhäuser und Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen; sie kann in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.

Art. 107 Sofortige Auszahlung

1 Privilegierte Einlagen nach Artikel 106 Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt.

2 Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger nach Artikel 219 SchKG27 Rechnung.

Art. 108 Absonderung von Depotwerten

1 Depotwerte werden nach den Artikeln 17 und 18 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 200828 (BEG) abgesondert. Im Falle eines Unterbestandes findet Artikel 19 BEG Anwendung.

2 Als Depotwerte gelten:

a. bewegliche Sachen und Effekten der Depotkundinnen und -kunden;

b. bewegliche Sachen, Effekten und Forderungen, die das Finanzinstitut für Rechnung der Depotkundinnen und -kunden fiduziarisch innehat;

c. frei verfügbare Lieferansprüche des Finanzinstituts gegenüber Dritten aus Kassageschäften, abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung der Depotkundinnen und -kunden.

Art. 109 Verteilung und Schluss des Verfahrens

1 Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.

2 Nach der Verteilung legen die Konkursliquidatorinnen und Konkursliquidatoren der FINMA einen Schlussbericht vor.

3 Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.

26 SR 831.42

27 SR 281.1

28 SR 957.1