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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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4. Abschnitt: Ausländische Verfahren

Art. 110 Koordination mit ausländischen Verfahren

1 Bildet das Finanzinstitut auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren, so stimmt die FINMA das Insolvenzverfahren des Finanzinstituts so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab.

2 Ist eine Gläubigerin oder ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Insolvenzverfahren des Finanzinstituts in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihr oder ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.

Art. 111 Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen

1 Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Finanzinstituten ausgesprochen werden.

2 Sie kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren:

a. die nach Artikel 219 SchKG29 pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig behandelt werden; und

b. die übrigen Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden.

3 Sie kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, die im Staat des tatsächlichen Sitzes des Finanzinstituts ausgesprochen wurden.

4 Wird für das in der Schweiz belegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubigerinnen und Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie Gläubigerinnen und Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.

5 Im Übrigen sind die Artikel 166–175 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198730 über das Internationale Privatrecht massgebend.

2. Kapitel: Einlagensicherung

Art. 112 Grundsatz

1 Die Wertpapierhäuser und Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 106 Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Wertpapierhäuser und Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu

29 SR 281.1

30 SR 291