Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 100Fedlex · Erläuternder Bericht

Kostenbelastung: Einerseits hat der unterliegende Finanzdienstleister für die Gerichtskosten aufzukommen und andererseits fliesst eine Parteientschädigung an den Prozesskostenfonds, womit die Kosten für eine Rechtsvertretung der Privatkundin oder des Privatkunden gedeckt werden können. Lediglich im gegenteiligen Fall, in dem der Prozesskostenfonds die Prozesskosten übernommen hat und der anfänglich als nicht aussichtslos beurteilte Fall für die Privatkundin oder den Privatkunden nachteilig ausgeht, wird der Prozesskostenfonds endgültig mit Kosten belastet.

Gemäss Absatz 5 wird die Liquidation der Kosten und damit insbesondere die Abwicklung gegenüber Rechtsvertreterinnen und -vertreter von Privatkundinnen und -kunden durch die Geschäftsordnung des Prozesskostenfonds geregelt.

4. Kapitel: Verbandsklage und Gruppenvergleichsverfahren

Die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen von Kundinnen und Kunden gegenüber Finanzdienstleistern aus Rechtsverhältnissen scheitert in der Praxis oft daran, dass es sich bei Anlegerschäden um sogenannte Massen- oder Streuschäden handelt.

Ein Massenschaden liegt namentlich vor, wenn eine Vielzahl von Kundinnen und Kunden durch eine Ursache in gleicher oder gleichartiger Weise erheblich geschädigt werden. Dies gilt etwa für die Anlegerschäden im Zuge der Insolvenzen der beiden Finanzinstitute Lehman Brothers Holding Inc. beziehungsweise der ganzen Lehman-Gruppe und der Kaupthing-Gruppe.

Von Streuschäden spricht man demgegenüber, wenn zwar wie bei Massenschäden ebenfalls eine Vielzahl von Personen durch ein Schadensereignis geschädigt werden, der einzelnen Person jedoch nur ein wertmässig kleiner Schaden entsteht. Während bei Massenschäden durch die Vielzahl der betroffenen Personen, der rechtlichen Auseinandersetzungen und damit der Gerichtsfälle die prozessuale Effizienz in Frage gestellt ist, scheitert bei Streuschäden die Rechtsdurchsetzung oft an der sogenannten rationalen Apathie der Geschädigten, indem diese aus ökonomischen Überlegungen von der Rechtsdurchsetzung absehen und ihre Ansprüche nicht verwirklicht werden und der Schädiger daher nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.

In beiden Konstellationen kommt es somit im Weg der Individualrechtsdurchsetzung nicht zu einer Verwirklichung des objektiven Rechts. Für diese Fälle kommen verschiedene prozessuale Instrumente in Betracht, die eine kollektive justizförmige Erledigung von Ansprüchen einer Vielzahl von gleich oder gleichartig betroffenen beziehungsweise geschädigten Personen unter Bündelung ihrer Interessen und Ressourcen in einem einzigen (oder allenfalls ganz wenigen) gemeinsamen Verfahren ermöglichen. Diese Instrumente werden unter dem Begriff des kollektiven Rechtsschutzes zusammengefasst.

Angesichts der aufzeigten und auf den modernen Finanz- und Kapitalmärkten in den letzten Jahren aufgetretenen (Massenschadens-)Fällen soll die geltende, primär individuelle Rechtsdurchsetzung vorliegend durch Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes ergänzt werden. Zum einen soll dies über die Schaffung einer spezialgesetzlichen Verbandsklage erfolgen. Damit wird dieses im Schweizer Recht bekannte und bewährte Instrument neu für das Finanz- und Kapitalmarktrecht nutzbar gemacht. Zum andern wird die Einführung eines besonderen Gruppenvergleichsverfahrens vorgesehen, welches erstmals unter ganz bestimmten Vorausset-