Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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zesskostenrisiko verbunden sind, dem auf der anderen Seite nur ein beschränkter (finanzieller) Anreiz gegenüber steht131. Klageberechtigte Verbände und Organisationen verfügen oft nicht über genügende finanzielle Mittel zur Ergreifung der ihnen an sich zustehenden rechtlichen Instrumente, zumal auch eine Prozessfinanzierung durch Dritte zumeist nicht erhältlich ist.

Neben Privatkundinnen und -kunden sollen daher auch Verbände, Vereine und Organisationen, die nach Artikel 101 zu einer Verbandsklage gegen Finanzdienstleister legitimiert sind, den Prozesskostenfonds beanspruchen können. Mit dieser Bestimmung wird auf Artikel 93 Absatz 3 Bezug genommen.

Art. 104 Unterbrechung der Verjährung

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterbricht eine auf Feststellung eines unrechtmässigen Zustands lautende Verbandsklage die Verjährung von individuellen Forderungen aus diesem Zustand nicht132. Die Verbandsklage ist unabhängig von der (möglichen) Individualklage und hat keine direkten Auswirkungen darauf, insbesondere auch keine Rechtshängigkeits- oder Rechtskraftwirkungen133, sehr wohl aber eine wichtige faktische Präjudizwirkung134. Dieser Umstand wirkt sich nachteilig auf die Möglichkeit eines gestaffelten Vorgehens mit Verbandsklage und (anschliessender) Individualklage aus135.

Die Verbandsklage gegen einen Finanzdienstleister soll daher die Verjährung für Forderungen von Angehörigen derjenigen Personengruppe, deren Interessen mit einer Verbandsklage wahrgenommen werden, unterbrechen (vgl. zur Verjährungsunterbrechung im Gruppenvergleichsverfahren die Ausführungen zu Art. 107 Abs. 3). Damit wird die Wirkung einer Verbandsklage zugunsten der Personengruppe, in deren Interessen sie erhoben wird, verbessert. Gleichzeitig kann die Regelung die Einleitung von rechtlichen Schritten, die lediglich der Verjährungsunterbrechung dienen, reduzieren. Eine entsprechende Regelung kennt das schweizerische Recht bereits in Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA)136. Die verjährungsunterbrechende Wirkung bleibt aber stets auf den Verfahrensgegenstand der Verbandsklage beschränkt.

2. Abschnitt: Gruppenvergleichsverfahren

Neben der Schaffung einer spezialgesetzlichen Verbandsklage soll das zivilprozessuale Instrumentarium zur Rechtsdurchsetzung durch die Schaffung eines neuen Gruppenvergleichsverfahrens ergänzt werden. Damit steht im Schweizer Recht für

131 Vgl. auch Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten, Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013, S. 25 ff. m.w.H. (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2013 /2013-07-03/berbr-d.pdf).

132 BGE 138 II 1 E. 4.1

133 Vgl. nur Bessenich/Bopp, Art. 89 N 13 in: Zürcher Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013.

134 Domej, Tanja, Einheitlicher kollektiver Rechtsschutz in Europa?, ZZP 2012, S. 432.

135 Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten, Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013, S. 26 f. (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2013/2013-07-03/ber-brd.pdf).

136 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA); SR 822.41