Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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zungen eine kollektive Abwicklung von Massenschäden ermöglicht (vgl. nachfolgend unter Abschnitt 2).
1. Abschnitt: Verbandsklage
Bei einer Verbandsklage klagt ein als «Verband» konstituierter Kläger im kollektiven Interesse aller Mitglieder einer bestimmten Personengruppe, deren Interessen er wahrnimmt, selbständig einen bestimmten Anspruch gegen eine beklagte Partei ein. Dies kann mit bestimmten Wirkungen für die Angehörigen der Personengruppe verbunden sein. Neben der heute in Artikel 89 ZPO kodifizierten Verbandsklage für Persönlichkeitsverletzungen existieren verschiedene spezialgesetzliche Verbandsklagen, so im Gleichstellungsgesetz (GlG)123, im Lauterkeitsrecht124 oder im Arbeitsrecht125. Neu soll dieses Instrument auch für die kollektive Rechtsdurchsetzung im Bereich der Finanzdienstleistungen zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollen die klagenden Verbände oder Organisationen auch den Prozesskostenfonds beanspruchen können (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 92).
Art. 101 Klageberechtigte Verbände und Organisationen
Die Aktivlegitimation – die Berechtigung zur klageweisen Geltendmachung eines Rechtsanspruchs in eigenem Namen – zur Verbandsklage gegen einen Finanzdienstleister steht Verbänden, Vereinen und anderen Organisationen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 89 Absatz 1 ZPO, weicht jedoch in mehreren Punkten bewusst davon ab.
Die Verbandsklage kommt nur zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Pflichten von Finanzdienstleistern bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen in Betracht (Einleitungssatz). Die Verbandsklage soll die kollektive Durchsetzung von Privatrecht gewährleisten und ermöglichen. Sachlich ist sie auf die zivilrechtlichen Pflichten der Finanzdienstleister beschränkt, wie sich aus den massgeblichen Erlassen des Privatrechts, namentlich des OR, unter Heranziehung der Verpflichtungen gemäss FIDLEG ergibt. Soweit es um Aufsichtsrecht geht, kommt die Verbandsklage nicht in Betracht. Dafür bestehen insbesondere die Möglichkeiten von Aufsichtsanzeigen oder -beschwerden an die Aufsichtsbehörden, insbesondere die FINMA. Bei der klagenden Organisation kann es sich um einen Verband, das heisst zumeist einen Verein im Sinne von Artikel 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB)126, oder auch eine andere Organisation, insbesondere auch eine Stiftung, handeln, sofern diese nach den allgemeinen Regelungen der ZPO partei- und prozessfähig ist (vgl. Art. 66 und 67 ZPO).
Nach Buchstabe a darf eine Organisation nicht gewinnorientiert sein. Unabhängig davon, ob sie einem wirtschaftlichen oder ideellen Zweck verpflichtet ist, darf sie selbst für sich nicht gewinnstrebig sein. Damit wird sichergestellt, dass Verbandsklagen nicht von Organisationen geführt werden, die dadurch unmittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen haben.
123 Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG); SR 151.1
124 Art. 10 Abs. 2 UWG
125 Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz); SR 822.14 sowie Art. 357b OR.
126 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210