Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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das Finanzdienstleistungsrecht erstmals ein echtes Instrument der kollektiven Rechtsdurchsetzung zur Verfügung.
Im Rahmen eines solchen Verfahren schliessen ein oder mehrere (mutmasslich) aufgrund einer Pflichtverletzung haftende Finanzdienstleister und ein Verband, Verein oder andere Organisation, die im gemeinsamen Interesse sämtlicher von dieser Pflichtverletzung Betroffener und damit geschädigter Kundinnen und Kunden handelt und zu einer Verbandsklage legitimiert wäre, eine Gruppenvergleichsvereinbarung. Kernpunkt dieser Vereinbarung bildet Umfang und Gegenstand der Befriedigung von – nicht justizförmig nachgewiesenen, festgestellten und zugesprochenen
– Schadenersatzansprüchen der gesamten Gruppe von betroffenen Kundinnen und Kunden gegenüber dem Finanzdienstleister. Ebenso wie ein einfacher Vergleich basiert auch der Gruppenvergleich grundsätzlich auf einer einvernehmlichen Regelung der (Schadens-)Folgen eines bestimmten Sachverhalts und setzt keine vorgängige, verbindliche oder autoritative Feststellung einer Pflichtverletzung voraus. Die einvernehmlich geschlossene Gruppenvergleichsvereinbarung legen die Parteien gemeinsam dem zuständigen oberen kantonalen Gericht zur Genehmigung und Verbindlicherklärung vor. Das Gericht prüft diesen Vergleich in einem besonderen Verfahren auf seine materielle Angemessenheit, seine formelle Fairness, seine Verfahrensmässigkeit sowie die Effizienz des Vorgehens mittels Gruppenvergleichsverfahrens. Genehmigt das Gericht den Vergleich und erklärt ihn für verbindlich, so wird er für sämtliche betroffenen Kundinnen und Kunden verbindlich, es sei denn, sie erklären (einzeln) innert einer bestimmten Frist schriftlich den Austritt (opt out). Austretende Kundinnen und Kunden können allfällige individuelle Ersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister selbst auf dem Rechtsweg durchsetzen.
Das vorgeschlagene Gruppenvergleichsverfahren orientiert sich insbesondere an einem vergleichbaren Verfahren, wie es in den Niederlanden seit 2005 existiert137 (vgl. auch vorne unter Ziff. 1.6.4.2).
Art. 105 Grundsatz
Die Bestimmung hält die Grundsätze des Gruppenvergleichsverfahrens fest:
– Als Gegenpartei eines Gruppenvergleichsverfahrens zu einem oder mehreren Finanzdienstleistern kommen lediglich Verbände, Vereine oder andere Organisationen in Betracht, die nach Artikel 101 zu einer Verbandsklage legitimiert sind. Diese dürfen also nicht gewinnorientiert sein und müssen statutarisch oder satzungsgemäss die Interessen einer bestimmten betroffenen Personengruppe vertreten, namentlich Privatkundinnen und -kunden oder Konsumentinnen und Konsumenten (vgl. die Ausführungen zu Art. 101). Damit wird sichergestellt, dass Personen oder Organisationen, die als Repräsentanten von betroffenen Kundinnen und Kunden auftreten, nicht aus eigennützigen Motiven handeln. Ausgeschlossen wird dabei namentlich, dass
137 Wet van 23 juni 2005 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en het Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering teneinde de collectieve afwikkeling van massaschades te vergemakkelijken (Wet Collectieve Afwikkeling Massaschade) (WCAM) (abrufbar in Englisch unter http://www.rijksoverheid.nl/documenten-en-publicaties/richtlijnen/ 2008/06/24/de-nederlandse-wet-collectieve-afwikkeling-massaschade.html [31.5.2013]). Vgl. dazu auch Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten, Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013, S. 39 ff. (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/ pressemitteilung/2013/2013-07-03/ber-brd.pdf).