Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Art. 98 Mitteilung des Entscheids
Weil der Prozesskostenfonds für die Abwicklung und Liquidation der Prozesskosten zuständig ist und dafür im gerichtlich genehmigten Umfang aufzukommen hat (vgl. Art. 100), ist es notwendig, dass er über entsprechende Entscheide auch informiert ist. Das zuständige Gericht hat daher dem Prozesskostenfonds gutheissende oder entziehende Entscheide direkt mitzuteilen.
Art. 99 Ergänzung und Widerruf der Übernahme der Prozesskosten
Die Bestimmung regelt die beiden denkbaren Fälle einer nachträglichen Anpassung eines Entscheides, mit welchem die Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds gutgeheissen wurde. Nach Absatz 1 kann das Gericht auf Gesuch hin den gutgeheissenen Betrag ergänzen oder die Übernahme weiterer Kosten gutheissen. Dies betrifft die Kosten für eine angemessene Rechtsvertretung und allfällige Experten (vgl. Art. 95 Abs. 1 Bst. b). Umgekehrt ist die Genehmigung zu entziehen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Anspruch auf Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds nicht mehr oder nie bestanden hat (Abs. 2). Diesfalls hat der Prozesskostenfonds einen Anspruch gegenüber der Privatkundin oder dem Privatkunden auf Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen.
Art. 100 Liquidation der Prozesskosten durch den Fonds
Die Bestimmung regelt die eigentliche Abwicklung und damit Liquidation der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds für alle Fälle, in denen ein Gesuch gutgeheissen wurde.
Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass der Prozesskostenfonds für die Prozesskosten einer Privatkundin oder eines Privatkunden im genehmigten Umfang aufkommt. Konkretisierend hält Absatz 2 fest, dass der Prozesskostenfonds damit die Gerichtskosten, die Kosten der Rechtsvertretung sowie allfällige Parteientschädigungen zu begleichen hat (vgl. auch Art. 93 Abs. 1). Entsprechend ist es sinnvoll, diese Kosten in den massgebenden Gerichtsentscheiden direkt dem Prozesskostenfonds aufzuerlegen.
Unabhängig von einer allfälligen direkten Kostenauflage an den Prozesskostenfonds hält Absatz 3 fest, dass den Gläubigern gegenüber alleine dieser für die Leistungen haftet und die Gläubiger ein direktes Forderungsrecht haben. Damit soll die Privatkundin oder der Privatkunde, dem die Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds genehmigt wurde, unmittelbar entlastet werden. Weil der Prozesskostenfonds als Schuldner stets als solvent zu betrachten ist, steht seinen Gläubigern, das heisst sowohl den Finanzdienstleistern als auch dem Staat, kein Anspruch auf Bevorschussung oder Sicherstellung zu. Damit soll insbesondere die Abwicklung erleichtert werden.
Obsiegt die Privatkundin oder der Privatkunde im Prozess gegen den Finanzdienstleister ganz oder teilweise und wird ihr oder ihm eine Parteientschädigung zugesprochen, fliessen solche Leistungen dem Prozesskostenfonds zu. Daher kann eine Parteientschädigung auch direkt dem Prozesskostenfonds zugesprochen werden. Damit wird der Funktionsmechanismus des Prozesskostenfonds als Mittel zur Finanzierung von nicht aussichtslosen Anlegerprozessen konsequent umgesetzt. Soweit Privatkundinnen und -kunden in Prozessen gegen Finanzdienstleister obsiegen, resultiert daraus für den Prozesskostenfonds keine oder lediglich eine geringe