Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Buchstabe b verlangt als weitere Voraussetzung, dass der Verband, Verein oder die Organisation gemäss einem Errichtungsakt oder -statut, das heisst gemäss den Statuten oder der Satzung, zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt ist. Präzisierend werden hier die hauptsächlich in Betracht kommenden Personengruppen aufgeführt: Es sind dies einerseits Privatkundinnen und -kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 (vgl. dazu die Erläuterungen), andererseits in allgemeiner Form Konsumentinnen und Konsumenten. Im Unterschied zu Artikel 89 Absatz 1 ZPO wird bewusst auf die «gesamtschweizerische oder regionale Bedeutung» als weitere Voraussetzung verzichtet: Im vorliegenden Kontext erscheint dieses Kriterium zur Sicherstellung der Repräsentativität eines Verbandsklägers und sowie zur Missbrauchsverhinderung weder notwendig noch wünschenswert. Vielmehr sollen Verbände bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen unabhängig von ihrer geographischen Ausrichtung und Aktivität sowie der Dauer ihres Bestehens zu einer Verbandsklage legitimiert sein.

Art. 102 Zulässige Klagen

Analog zur allgemeinen Verbandsklage nach Artikel 89 ZPO steht auch die spezialgesetzliche Verbandsklage nach dem FIDLEG lediglich zur Geltendmachung von Abwehransprüchen zur Verfügung. In Betracht kommen damit Klagen auf Unterlassung (Bst. a), auf Beseitigung (Bst. b) sowie auf Feststellung einer Pflichtverletzung, wenn daran ein schützenswertes Interesse besteht (Bst. c).

Unzulässig sind demgegenüber weiterhin jegliche geldwerten reparatorischen Leistungsklagen, wie dies heute auch für alle übrigen Verbandsklagen im Schweizer Recht gilt. Gleichzeitig eröffnet aber eine Verbandsklage auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Pflichtverletzung die Möglichkeit, dass gestützt auf einen gutheissenden Entscheid anschliessend entsprechende Individualklagen von betroffenen Personen auf finanzielle Leistungen erhoben werden können127. Dazu ist es notwendig, dass eine solche Verbandsklage auf Feststellung einer Pflichtverletzung die Verjährung für Forderungen aus dieser Pflichtverletzung unterbricht (vgl. dazu auch nachfolgend die Ausführungen zu Art. 104).

Art. 103 Beanspruchung des Prozesskostenfonds

Dass Verbandsklagen in der Praxis in der Schweiz bisher sowohl in ihrer allgemeinen128 als auch in ihrer spezialgesetzlichen Ausgestaltung129 nur eine beschränkte Wirkung entfaltet haben130, erklärt sich auch damit, dass solche Klagen für die klagenden Verbände oder Organisationen ebenfalls mit einem beträchtlichen Pro-

127 Vgl. auch Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten, Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013, S. 23 ff. m.w.H. (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/ 2013/2013-07-03/berbr-d.pdf).

128 Vgl. z. B. Brunner, Andreas, Mangels Verband keine Klage – zur Problematik der Verbandsklage, in Fuhrer/St.Weber (Hrsg.), Allgemeine Versicherungsbedingungen: Fundgrube konsumentenfeindlicher Klauseln oder Quelle kundenorientierten Mehrwerts?, 2011, S. 144 f.

129 Vgl. auch Botschaft Revision UWG, BBl 2009 6160.

130 Vgl. auch Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten, Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013, S. 25 ff. m.w.H. (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2013 /2013-07-03/berbr-d.pdf).