Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 115Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 752 kann im OR infolge Übernahme ins FIDLEG ebenfalls aufgehoben werden.

2.2.2 Zivilprozessordnung140

Art. 5 Abs. 1 Bst. i

Die Liste der Spezialmaterien, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz für zuständig erklären müssen, ist um einen neuen Buchstaben i zu ergänzen. Es ist sinnvoll und effizient, dass in einem Kanton nur eine einzige kantonale Instanz für Verfahren zur Genehmigung und Verbindlicherklärung von Gruppenvergleichen zuständig ist. Dass es sich bei dieser einzigen kantonalen Instanz um ein oberes kantonales Gericht handeln muss, ergibt sich aus Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a Bundesgerichtsgesetz (BGG)141. Soweit die Kantone in ihren Gerichtsorganisations oder -verfassungsgesetzen die Kompetenz für sämtliche Streitigkeiten gemäss Artikel 5 ZPO einheitlich dem Ober- oder Kantonsgericht übertragen haben (z. B. Kantone Freiburg, Thurgau oder Zug), ergibt sich aus der vorgeschlagenen Ergänzung kein Anpassungsbedarf für die Kantone.

Art. 47 Abs. 2 Bst. a

Analog zur Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege soll auch die Mitwirkung beim Entscheid über die Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds für Finanzdienstleistungsstreitigkeiten nicht als Ausstandsgrund gelten und ist daher in den Negativkatalog von Artikel 47 Absatz 2 ZPO aufzunehmen.

Art. 109 Abs. 3

In einem neuen Absatz 3 wird festgehalten, dass besondere Bestimmungen über die Tragung der Kosten in Gruppenvergleichen vorbehalten bleiben. Es handelt sich dabei um einen Vorbehalt zugunsten von Artikel 114 FIDLEG, wonach das obere kantonale Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten nicht an die Vereinbarungen der Parteien gebunden ist und diese abweichend davon ganz oder teilweise bestimmten Parteien auferlegen kann (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 114 FIDLEG).

Art. 116a Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds

Mit dieser neuen Bestimmung wird das Verfahren um Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 85 ff. FIDLEG) im Zivilprozessrecht verankert.

Nach Absatz 1 entscheidet über Gesuche um Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds das für die Behandlung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständige Gericht. Dies erscheint sachlich und thematisch nahelie-

140 SR 272

141 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG);