Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 114Fedlex · Erläuternder Bericht

strukturierte Produkte (Abs. 1 Bst. e). Angepasst werden die Terminologie sowie die Verweise an jene im FIDLEG. Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe e Ziff. 2 und 3 KAG zu übernehmen erübrigt sich, da bereits Artikel 119 Fälle erfasst, in denen ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht ordnungs- oder fristgemäss erstellt oder veröffentlicht wird.

Art. 121 Verletzung der Verhaltensregeln

Die Tatbestände sanktionieren Verstösse gegen Verletzungen der Informationspflichten des FIDLEG, der Pflicht zur Eignungs- und Angemessenheitsprüfung sowie der Pflichten im Zusammenhang mit der Annahme von Vorteilen durch Finanzdienstleister.

7. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 122 Ausführungsbestimmungen

Die Bestimmungen des FIDLEG sind zumindest teilweise konkretisierungsbedürftig. Der Bundesrat kann die Vorschriften des Erlasses deshalb durch Ausführungsbestimmungen konkretisieren.

Art. 123 Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt (vgl. Ziff. 2.2).

Art. 124 Übergangsbestimmung

Eine Übergangsbestimmung für die Prospektpflicht ist nicht notwendig. Erfolgt eine Emission noch vor Inkrafttreten des Gesetzes, so kann sie nach altem Recht erfolgen, ansonsten fällt sie unter die neuen Bestimmungen. Für den Markt besteht im Vorfeld der Inkraftsetzung genügend Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen. Hingegen soll mit einer Übergangsbestimmung verhindert werden, dass für unzählige auf dem Markt befindliche Finanzinstrumente mit der Inkraftsetzung des Gesetzes ein Basisinformationsblatt erstellt werden muss. Wird ein Finanzinstrument bei Inkraftsetzung des Gesetzes schon angeboten, so soll dafür nur ein Basisinformationsblatt erstellt werden müssen, wenn es auch noch zwei Jahre danach angeboten wird. Läuft ein sich schon auf dem Markt befindliches Finanzinstrument vorher aus, so, bedarf es keines Basisinformationsblattes.

2.2 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

2.2.1 Obligationenrecht139

Art. 652a, 752 und 1156

Artikel 652a und 1156 werden durch die neuen Prospektpflichten im FIDLEG abgelöst und können im OR aufgehoben werden. Die Haftungsbestimmung von

139 SR 220