Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 119Fedlex · Erläuternder Bericht

2.2.4 Finanzmarktaufsichtsgesetz143

Art. 1 Abs. 1 Bst. i

Das FIDLEG wird neu als Finanzmarktgesetz gemäss Art. 1 FINMAG aufgeführt.

Art. 15 Abs. 2 Bst. c

Der Wegfall der Führung eines Registers für Versicherungsvermittlerinnen und - vermittler durch die FINMA führt auch zum Wegfall der entsprechenden Aufsichtsabgabe.

2.2.5 Versicherungsaufsichtsgesetz144

Art. 42 Registrierungspflicht

Bereits gestützt auf geltendes Recht müssen sich ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in ein Register eintragen lassen. Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler haben das Recht, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls in das Register eintragen zu lassen. Die Bestimmungen der geltenden Registerpflicht für Versicherungsvermittlerinnen und - vermittler orientieren sich weitgehend an der europäischen Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung145. Die Richtlinie wird zurzeit revidiert und deren Geltungsbereich soll dabei zusätzlich erweitert werden. Zudem soll die Registrierungspflicht für Kundenberaterinnen und -berater gemäss FIDLEG sowohl für ungebundene wie auch für gebundene Kundenberaterinnen und -berater gelten. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die Pflicht zur Registrierung neu auf alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler auszudehnen und im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht auf die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zu verzichten. Registrierungspflichtig sind somit auch Mitarbeitende des Innen- oder Aussendiensts von Versicherungsunternehmen, «die im direkten Kundenkontakt selbständig Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen»146.

Die Anforderungen des 3. Kapitels des 2. Titels des FIDLEG finden sinngemäss Anwendung. Die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind ebenfalls in das öffentliche Register der Registrierungsstelle einzutragen und haben dabei die Voraussetzungen gemäss Artikel 30 FIDLEG zu erfüllen. Sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zugleich Kundenberater gemäss FIDLEG, so sind sie den Vorschriften des FIDLEG direkt unterstellt.

Art. 43 Treue- und Sorgfaltspflicht

Die Bestimmung verpflichtet Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zur Einhaltung der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 6

143 SR 956.1

144 SR 961.01

145 Vgl. Botschaft VAG, BBl 2003, 3789.

146 Rimle Aloïs, in: BaslerKommentar zum Versicherungsaufsichtsgesetz, 1. Auflage, Basel 2013, Art. 40 N. 14 VAG.