Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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sie sich ohne die gerichtliche Genehmigung der Gruppenvergleichsvereinbarung präsentierte.
Art. 113 Rechtsmittel
Angesichts der Besonderheiten eines Gruppenvergleichs sind auch die Rechtsmittel besonders zu regeln. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Gruppenvergleich vom Gericht genehmigt wird oder nicht.
Nach Absatz 1 kann ein Genehmigungsentscheid nur von einem anderen zur Verbandsklage nach Artikel 101 berechtigten Verband, Verein oder einer dazu berechtigten Organisation angefochten werden. Nicht zur Anfechtung eines gutheissenden Genehmigungsentscheids berechtigt sind insbesondere die Parteien der Gruppenvergleichsvereinbarung sowie die einzelnen betroffenen Kundinnen und Kunden. Diese können jedoch aus dem Gruppenvergleich austreten (opt out; vgl. die Ausführungen zu Art. 111). Mit dem Anfechtungsrecht anderer zur Repräsentation der betroffenen Kundinnen und Kunden berechtigter Verbände, Vereine und Organisationen wird sichergestellt, dass ein zur Verbandsklage nach Artikel 101 berechtigter Verband, Verein oder eine bestimmte Organisation keinen nachteiligen Gruppenvergleich abschliesst (vgl. auch Art. 110 Abs. 2 Bst. e, wonach das obere kantonale Gericht die Geeignetheit der Repräsentation prüfen muss).
Sämtliche Parteien der Gruppenvergleichsvereinbarung sind zur Anfechtung des Nichtgenehmigungsentscheids berechtigt.
Art. 114 Kosten
Die Bestimmung hält bezüglich der Kosten eines Genehmigungsverfahrens abweichend von den allgemeinen Grundsätzen von Artikel 109 ZPO fest, dass das obere kantonale Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten nicht an die Parteivereinbarung (vgl. Art. 106 Abs. 2 Bst. g) gebunden ist. Damit wird der Gruppenvergleich auch in Bezug auf die Prozesskosten auf seine Angemessenheit überprüft (vgl. auch die Ausführungen zur Änderung von Art. 109 VE-ZPO unter Ziff. 2.2.2).
Art. 115 Erfüllung
Die Bestimmung enthält Regelungen für die Erfüllung eines Gruppenvergleichs, soweit sich diese nicht bereits aus den Bestimmungen der Gruppenvergleichsvereinbarung ergeben.
Nach Absatz 1 können ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheids sowohl die Parteien der Gruppenvergleichsvereinbarung als auch sämtliche vom Gruppenvergleich gebundenen betroffenen Kundinnen und Kunden die Erfüllung verlangen. Mit dem gerichtlichen Genehmigungsentscheid werden grundsätzlich sämtliche betroffenen Kundinnen und Kunden in dem Umfang Partei des Gruppenvergleichs, als sich dessen Rechtswirkungen auch auf sie erstrecken, namentlich indem ihnen individuelle Ersatzansprüche zustehen. Jede betroffene Kundin und jeder betroffene Kunde kann unmittelbar die Erfüllung verlangen. Verlangt eine betroffene Kundin oder ein betroffener Kunde die Erfüllung, kann sie den Austritt nach Artikel 111 nicht mehr erklären (Abs. 2).
Präzisierend dazu legt Absatz 3 fest, dass anstelle der betroffenen Kundinnen oder Kunden auch der legitimierte Verband, Verein oder die legitimierte Organisation die