Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 4

Die geltende Regelung von Artikel 4 KAG zu internen Sondervermögen wird in Artikel 71 FIDLEG grundsätzlich übernommen, so dass die Bestimmung aus dem KAG gestrichen werden kann. Zudem wird in Artikel 71 FIDLEG klargestellt, dass für interne Sondervermögen kein Prospekt zu erstellen und zu veröffentlichen ist, soweit die zur Zeit in Artikel 4 Absatz 1 KAG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Art. 5

Die Sonderbestimmung für strukturierte Produkte wird grundsätzlich ins FIDLEG überführt und kann folglich im KAG aufgehoben werden. Absätze 1 und 1bis werden in Artikel 70 FIDLEG übernommen, wobei der bis anhin vorgesehene vereinfachte Prospekt neu im Erfordernis zur Erstellung eines Basisinformationsblattes aufgeht. Absätze 2, 3 und 5 werden durch Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 61–63 FIDLEG abgedeckt. Im Gegensatz zum geltenden Absatz 4 unterstehen strukturierte Produkte inskünftig der Prospektpflicht nach Artikel 37 ff. FIDLEG.

Art. 7 Abs. 3

Es wird der Verweis auf die Regelung der professionellen Kunden im FIDLEG angepasst.

Art. 10 Abs. 3, 3bis, 3ter, 4 und 5 Bst. b

Die Definition des qualifizierten Anlegers entspricht in der geltenden Fassung dieser Bestimmung im Wesentlichen dem Begriff des professionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG. Zur Sicherstellung einer angemessenen Konsistenz zwischen den beiden Erlassen wird für die Definition des qualifizierten Anlegers gemäss KAG daher soweit wie möglich auf die Begriffsbestimmung nach Artikel 4 FIDLEG verwiesen. Der Begriff des qualifizierten Anlegers kann jedoch nicht vollständig durch jenen des professionellen Kunden ersetzt werden. Insbesondere gelten gemäss Absatz 3ter auch Anlegerinnen und Anleger mit einem Vermögensverwaltungsvertrag als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gemäss KAG, nicht jedoch als professionelle Kunden im Sinne des FIDLEG.

Die Möglichkeit, Kollektivanlagen ganz oder teilweise von der Prospektpflicht zu befreien, wird in Artikel 51 FIDLEG übernommen. Die Bestimmung kann daher gestrichen werden.

Art. 51 Abs. 4

Verwiesen wird auf den 3. Titel des FIDLEG, in welchem die Erfordernisse des Prospektes und des Basisinformationsblattes geregelt werden.

Art. 71 Abs. 3 und 4

In Absatz 3 wird auf die im 3. Titel des FIDLEG geregelte Prospektpflicht verwiesen. Absatz 4 kann angesichts von Artikel 8 Absatz 3 FIDLEG aufgehoben werden.