Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 118Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 73 Abs. 2

Es wird auf den 3. Titel des FIDLEG verwiesen, welcher die Prospektpflicht regelt.

Art. 75

Die aktuelle Regelung der Absätze 1 und 2 wird in Artikel 49 FIDLEG übernommen. Der dritte Absatz ist – eingeschränkt auf Privatkundinnen und Privatkunden – durch Artikel 8 Absatz 3 FIDLEG abgedeckt. Entsprechend kann Artikel 75 KAG gestrichen werden.

Art. 76

Die Regelung im KAG zu den «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» sowie zu den vereinfachten Prospekten soll inskünftig – eingeschränkt auf Privatkundinnen und Privatkunden – in der FIDLEG-Regelung zu den Basisinformationsblättern aufgehen, so dass die Bestimmung aufgehoben werden kann. Betreffend Absatz 5 ist auf Artikel 8 Absatz 2 FIDLEG zu verweisen.

Art. 77

Auch diese Bestimmung kann aufgehoben werden. Absatz 1 ist von Artikel 68 Absatz 1 FIDLEG abgedeckt, Absatz 2 durch Artikel 48 Absatz 4.

Art. 102 Abs. 3 und Art. 116

Die Bestimmungen werden nach Artikel 50 FIDLEG überführt und können daher gestrichen werden.

Art. 128 Abs. 1 Bst. c

Es erfolgt eine Anpassung der Formulierung und des Verweises auf den 3. Titel des FIDLEG.

Art. 148 Abs. 1 Bst. f und g

Die auf Prospekte und Basisinformationsblätter nach dem 3. Titel des FIDLEG zugeschnittenen Tatbestände werden ins FIDLEG überführt. Die Tatbestände im Zusammenhang mit der Berichterstattung bleiben unverändert bestehen.

Art. 149 Abs. 1 Bst. c und e

Die beiden Tatbestände figurieren neu im FIDLEG und können daher im KAG gestrichen werden.