Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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rechtlichen Massnahmen ergreifen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse verfügt die Aufsichtsbehörde über ein Entschliessungs- und Auswahlermessen.
Nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fällt die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden. Mit der gerichtlichen Beurteilung dieser Fälle bleiben weiterhin die zuständigen Zivilgerichte betraut. Die Aufsichtsbehörde hat den Zivilgerichten gegenüber keine Amtshilfe zu leisten. Die Position der Kundinnen und Kunden wird durch die im 4. Titel des FIDLEG vorgesehenen Massnahmen verbessert.
Die Prüfung der im FIDLEG statuierten Anforderungen an das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten durch Prüfgesellschaften erfolgt gemäss den Vorgaben des FINIG.
Art. 118 Informationsaustausch
Mit dem FinfraG sollen die Amtshilfebefugnisse der FINMA vereinheitlicht und die entsprechenden Bestimmungen in den einzelnen Finanzmarktgesetzen aufgehoben werden. Die beabsichtigte Regelung von Artikel 39 FINMAG erfasst jedoch nur den Austausch der FINMA mit inländischen Aufsichtsbehörden. Da es den Registrierungs-, Prüf- und Ombudsstellen bereits am Behördencharakter mangelt, bedarf es für den Informationsaustausch einer eigenständigen Bestimmung im FIDLEG. Bedingung für den Austausch von Informationen ist, dass die Informationen im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der FINMA, der Aufsichtsorganisation beziehungsweise der jeweils in Artikel 31, 53 beziehungsweise 75 ff. vorgesehenen Aufgaben relevant sind.
6. Titel: Strafbestimmungen
119 Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformations-
blätter
Die auf Prospekte und Basisinformationsblätter zugeschnittenen Tatbestände von Artikel 148 Absatz 1 Buchstaben f und g KAG werden übernommen und an die Terminologie des FIDLEG angepasst. Damit stehen entsprechende Vergehen auch bei anderen Finanzinstrumenten als Kollektivanlagen unter Strafe.
Der Bundesrat hat im Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im StGB, im Militärstrafgesetz (MStG)138 und im Nebenstrafrecht dafür ausgesprochen, dass die fahrlässige Begehung eines Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ebenfalls als Vergehen bestraft werden soll, und nicht als Übertretung. Die in Artikel 148 KAG im Falle der fahrlässigen Strafbegehung angedrohte Busse in der Höhe von bis zu 250 000 Franken wird daher ersetzt durch eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 120 Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten
Die beiden Tatbestände entsprechen grundsätzlich den in Artikel 149 KAG vorgesehenen Übertretungstatbeständen für interne Sondervermögen (Abs. 1 Bst. c) und
138 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG); SR 321.0