Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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gend und sorgt gleichzeitig für einen genügenden Rechtsschutz und die Wahrung der massgebenden Verfahrensgarantien.

Absatz 2 hält fest, dass die Bewilligung eines Gesuchs um Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds dazu führt, dass von einer Partei, der diese Übernahme bewilligt wurde, keine Leistung von Vorschüssen oder Sicherheiten verlangt werden kann. Dies erklärt sich dadurch, dass mit der Bewilligung der Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds kein Bedarf mehr nach zusätzlicher Sicherheit für den Staat oder die Gegenpartei mehr besteht, da die Finanzierung durch den Prozesskostenfonds erfolgt und dieser dafür haftet, gleichzeitig aber stets solvent ist (vgl. Art. 100 Abs. 3 FIDLEG).

In Umsetzung von Artikel 100 Absatz 2 und 4 FIDLEG hält Absatz 3 fest, dass einerseits die Gerichtskosten direkt dem Prozesskostenfonds auferlegt und andererseits eine Parteientschädigung direkt diesem auferlegt oder zugesprochen werden können.

Art. 199 Abs. 2 Bst. d

In einem neuen Buchstaben d wird die Regelung von Artikel 77 Absatz 2 FIDLEG in der ZPO verankert, dass die klagende Partei nach Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten kann.

Art. 251a Finanzdienstleistungsgesetz vom [...]

Diese neue Bestimmung weist das Verfahren über den Anspruch auf Herausgabe der Kopie des Kundendossiers sowie weiterer Unterlagen (Bst. a; vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 72 FIDLEG) sowie über Gesuche zur Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds (Bst. b; vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 92 ff. FIDLEG) dem summarischen Verfahren zu. Für beide Materien soll ein möglichst speditives Verfahren zur Verfügung stehen, bei dem sich insbesondere auch die Beschränkung der Angriffs- und Verteidigungsmittel beziehungsweise der Beweismittel rechtfertigt, da es nicht um die endgültige Entscheidung über materielle Ansprüche geht.

2.2.3 Kollektivanlagengesetz142

Art. 2 Abs. 3

Es wird der Verweis auf die Regelung der professionellen Kunden im FIDLEG angepasst.

Art. 3 Abs. 1

Es wird der Verweis auf die Regelung der professionellen Kunden im FIDLEG angepasst.

142 SR 951.31