Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Erfüllung verlangen kann, es sei denn, die betroffene Kundin oder der betroffene Kunde widerspreche oder erkläre den Austritt. Damit soll die Erfüllung auch in Bezug auf sich (einstweilen) passiv verhaltende betroffene Kundinnen und Kunden erreicht werden können.

Art. 116 Entschädigung

Absatz 1 enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass der Gruppenvergleich den Entscheid hinsichtlich der Höhe einer Entschädigung für einzelne betroffene Kundinnen und Kunden einer bestimmten Stelle zuweist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn von einem Gruppenvergleich eine grosse Anzahl Kundinnen und Kunden betroffen ist und hinsichtlich der Entschädigung durch den Finanzdienstleister verschiedene Faktoren und Umstände massgebend sein sollen. Diesfalls sind die Entscheide der bezeichneten Stelle für die betroffenen Kundinnen und Kunden grundsätzlich verbindlich und können nicht angefochten werden, es sei denn, dass die Entschädigung im Einzelfall offensichtlich unverhältnismässig oder ungerecht wäre. Die Endgültigkeit solcher Entscheide rechtfertigt sich, weil der genehmigte Gruppenvergleich in diesem Fall die Bemessung und das Verfahren der Entschädigung genau regelt und dabei den Interessen der betroffenen Kundinnen und Kunden Rechnung getragen wird.

Im Interesse einer speditiven Abwicklung der Erfüllung eines Gruppenvergleichs sieht Absatz 2 vor, dass in der genehmigten Gruppenvergleichsvereinbarung vereinbart werden kann, dass der Anspruch der betroffenen Kundinnen und Kunden auf Entschädigung gemäss Gruppenvergleich nach einer Frist von drei Jahren erlöscht. Ob eine solche Verwirkungsregelung im Einzelfall angemessen ist, hat das zuständige obere kantonale Gericht im Rahmen seiner Angemessenheitsprüfung zu entscheiden.

Absatz 3 sieht eine Regelung für den Fall vor, dass die von den Parteien der Gruppenvergleichsvereinbarung vereinbarte gesamte Entschädigungssumme, die der Finanzdienstleister zur Befriedigung sämtlicher Entschädigungen der betroffenen Kundinnen und Kunden zu leisten haben, nicht ausreicht. In diesem Fall kommt es zu einer anteilsmässigen Kürzung der einzelnen Entschädigungen, soweit diese nicht bereits ausbezahlt wurden oder etwas anderes vereinbart wurde.

Ebenfalls soll die Auszahlungen einstweilen verweigert werden können, wenn Anzeichen bestehen, dass nicht sämtliche Entschädigungen vollumfänglich geleistet werden können (Abs. 4).

5. Titel: Aufsicht und Informationsaustausch

Art. 117 Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde prüft im Rahmen ihrer Aufsicht über die Finanzdienstleister, ob diese die geeigneten organisatorischen Vorkehrungen getroffen haben, um die Anforderungen an das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten gemäss diesem Gesetz einzuhalten. Sie kann zudem mittels Stichprobenkontrollen überprüfen, ob die vorgenommenen Vorkehrungen effektiv eingehalten werden und geeignet sind, Verstösse gegen das FIDLEG zu verhindern. Bei Verstössen gegen die Anforderungen kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den beaufsichtigten Finanzdienstleistern sämtliche im FINMAG vorgesehenen aufsichts-