Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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FIDLEG. Sinngemäss Anwendung finden zudem die Vorgaben aus Artikel 9 FIDLEG über die Verwendung der Bezeichnung «unabhängig» für Tätigkeiten und Dienstleistungserbringer auf den Finanzmärkten. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen somit ihre Dienstleistung nur dann als «unabhängig» bezeichnen, wenn sie im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung keine monetären Vorteile von Dritten annehmen, ohne sie an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Wenn sie eine unabhängige Versicherungsvermittlung erbringen, haben sie zudem eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungen zu berücksichtigen. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen sich selbst schliesslich nur dann als unabhängig bezeichnen, wenn sie für sämtliche Dienstleistungen die Anforderungen aus Absatz 2 von Artikel 9 FIDLEG einhalten. Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die als Unternehmen organisiert sind, finden weiter auch Artikel 21 und 22 FIDLEG sinngemäss Anwendung. Sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zugleich Finanzdienstleister gemäss FIDLEG, so finden die Vorschriften des FIDLEG unmittelbar Anwendung.

Art. 45 Informationspflicht

Die Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die Informationspflichten des bestehenden Artikels und ergänzt sie um die Pflicht der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers zur Information über die angebotene Dienstleistung und dessen Interessenlage sowie darüber, ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt. Dazu muss er seinen Rat insbesondere auf eine hinreichende Zahl von angebotenen Versicherungsverträgen stützen und gemäss fachlichen Kriterien beurteilen, welcher der Verträge für den fraglichen Kunden und dessen Bedürfnisse geeignet ist. Werbung muss zudem als solche gekennzeichnet sein.

Art. 45a Verhaltensregeln

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Ziele und Bedürfnisse der Versicherten beziehungsweise zu versichernden Personen ermitteln. Erteilen sie dem Versicherten einen Rat, so haben sie ihm die Gründe dafür zu erläutern. Vereinbart eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler mit einem Versicherten eine ausgewogene Untersuchung, so hat er eine hinreichende Zahl von auf dem Markt erhältlichen Versicherungsverträgen zu untersuchen, bevor er den Rat erteilt. Vermittler und Vermittlerinnen, die in einem Treueverhältnis zu ihren Kundinnen und Kunden stehen und in deren Interesse handeln, haben die Pflichten nach Artikel 26 des FIDLEG sinngemäss zu befolgen, soweit sie der Bestimmung nicht bereits als Finanzdienstleister unterstellt sind.

Art. 46 Abs. 1 Bst. f

Die Aufsichtsaufgaben der FINMA über Versicherungsunternehmen werden durch die neuen Vorschriften des FIDLEG grundsätzlich nicht berührt. Allerdings haben Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Organisation zu berücksichtigen, dass Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler neu den in Artikel 42 erwähnten Vorschriften des FIDLEG unterstehen. Zudem gelten rückkaufsfähige Lebensversicherungen als Finanzinstrumente gemäss Artikel 3 FIDLEG. Versicherungsvermittler können deshalb für bestimmte Tätigkeiten den Vorschriften des FIDLEG als Kundenberater oder Finanzdienstleister direkt unterstellt sein.