Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 121Fedlex · Erläuternder Bericht

Über die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler selbst übt die FINMA unter geltendem Recht lediglich eine Missbrauchsaufsicht aus. Sie greift nur ein, wenn sich Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten (vgl. Art. 117 AVO147). Diese Aufsicht wird durch die Integration des Registers für Versicherungsvermittler in das Kundenberaterregister gemäss Art. 29 FIDLEG aufgehoben. Eine Aufsicht über Kundenberaterinnen und -berater oder Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler findet nicht statt. Auch Versicherungsvermittler, die als Finanzdienstleister qualifizieren, sind gemäss den neuen Vorschriften keiner Aufsicht unterstellt.

Art. 51 Abs. 2 Bst. g

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (sog. ungebundene Versicherungsvermittler), haben sich gemäss Artikel 43 VAG in ein von der FINMA geführtes öffentliches Register eintragen zu lassen. Sie unterstehen jedoch in der Folge keiner prudenziellen Aufsicht durch die FINMA. Ähnlich wie bei den Vertriebsträgern von kollektiven Kapitalanlagen (vgl. Erläuterungen zu Art. 13 KAG) und den DUFI (vgl. Erläuterungen zu Art. 12 Bst. c GwG) erweist sich diese Situation als unbefriedigend, da eine Registrierungspflicht ohne laufende prudenzielle Aufsicht bei den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern zu Missverständnissen führt und grundsätzlich ein nicht gerechtfertigtes Vertrauen in die Überwachung der Tätigkeit des Registrierungspflichtigen weckt. Dieses Problem wird dadurch verstärkt, dass sich die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im geltenden Recht «Beaufsichtigte» bezeichnen dürfen (vgl. Art. 3 FINMAG).

In der Schweiz gibt es über 13 000 registrierte Versicherungsvermittlerinnen und - vermittler. Sie werden in Zukunft als Kundenberaterin oder Kundenberater die Verhaltenspflichten des FIDLEG einzuhalten haben (vgl. Art. 28 ff. FIDLEG). Eine prudenzielle Aufsicht über die Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler erscheint daher unverhältnismässig, dies umso mehr als die Versicherungsunternehmen selbst der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die bestehende Registrierungspflicht der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler soll daher in der Registrierungspflicht nach FIDLEG aufgehen. Die vorliegenden Bestimmungen können daher aufgehoben werden.

Art. 86 Abs. 1 Bst. e

Bereits unter geltendem Recht wird ein Verstoss gegen die Informationspflichten aus Art. 45 VAG strafrechtlich sanktioniert. Der Geltungsbereich der Strafrechtsnorm wird neu ausgedehnt auf eine Verletzung der Verhaltensregeln gemäss Art. 45a VAG.

Art. 90 Abs. 2 bis 8

Aufgehoben

147 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO); SR 961.011