Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Die Organisationspflichten, die beaufsichtigten Finanzdienstleistern durch andere Finanzmarkterlasse auferlegt werden, sind zusätzlich zu den im FIDLEG statuierten Anforderungen an die Organisation des Finanzdienstleisters einzuhalten.
1.3.2.3 Kundenberaterinnen und Kundenberater
Der Kontakt zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden erfolgt in der Regel über eine Kundenberaterin oder einen Kundenberater des Finanzdienstleisters. Damit die neuen Verhaltensregeln in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden, muss sichergestellt werden, dass Kundenberaterinnen und Kundenberater in der Vergangenheit nicht bereits in qualifizierter Weise gegen die Verhaltensregeln verstossen haben und dass sie oder der Finanzdienstleister, für den sie arbeiten, an einer Ombudsstelle angeschlossen sind und über ausreichende finanzielle Sicherheiten verfügen.
Kundenberaterinnen und Kundenberater sind natürliche Personen, die mit einer Kundin oder einem Kunden in Kontakt treten und diesem gegenüber eine konkrete Finanzdienstleistung anbieten oder ausführen. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst neben Vermögensverwaltern und Anlageberatern insbesondere auch Versicherungsvermittler und Vertriebsträger. Kundenberaterinnen und Kundenberater sind nicht mit den Finanzdienstleistern identisch, sondern sie sind in der Regel für diese tätig. Lediglich bei Finanzdienstleistern, die natürliche Personen sind, besteht eine Personalunion zwischen Kundenberaterin oder Kundenberater und Finanzdienstleister.
Als Kundenberaterin oder Kundenberater dürfen unter dem FIDLEG nur noch Personen tätig werden, die der Registrierungsstelle nachweisen können, dass sie die Registrierungsvoraussetzungen erfüllen. Bei erbrachtem Nachweis werden sie in das Kundenberaterregister eingetragen. Diese Neuerung gilt für sämtliche Kundenberaterinnen und Kundenberater, die Kundinnen und Kunden in der Schweiz bedienen, ungeachtet ihres geschäftlichen Domizils. Auch Kundenberaterinnen und Kundenberater, die im Namen von beaufsichtigten Finanzdienstleistern tätig sind, sind von der Registrierungspflicht erfasst.
1.3.2.4 Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen
Stehen Kundinnen und Kunden in der Schweiz ausländischen Finanzdienstleistern gegenüber, sollen sie grundsätzlich gleich gut geschützt werden, wie wenn sie die Dienstleistungen von einem inländischen Finanzdienstleister in Anspruch nehmen würden. Eine grenzüberscheitende Dienstleistung liegt vor, wenn ein Finanzdienstleister mit Sitz im Ausland eine Dienstleistung an eine Kundin oder einen Kunden in der Schweiz erbringt. Dabei kann die Dienstleistung ohne dauernde Anwesenheit oder mit einer dauernden physischen Präsenz von Angestellten oder Beauftragten in der Schweiz erbracht werden. Besteht eine dauernde physische Präsenz, sind ausländische Finanzdienstleister bei der Ausübung von in der Schweiz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten gemäss FINIG verpflichtet, eine Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz zu errichten.
Um für Kundinnen und Kunden bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, sollen ausländische Finanzdienstleister stets