Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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fung bringt, wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Zweigniederlassungen von der Einhaltung gewisser Vorschriften zu befreien.
8. Kapitel: Vertretungen
Art. 79 Bewilligungspflicht
Die Regelung der Vertretungen entspricht der bisher geltenden Regelung im Banken- und Börsenbereich (Art. 2 Abs. 2 Bst. b ABV-FINMA, Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 BEHV). Die Rechtsformvorschriften für Fondsleitungen schliessen die Errichtung einer Vertretung von vornherein aus, was indes der Rechtssicherheit wegen ausdrücklich festgehalten wird. Im Kollektivanlagenbereich wurden aus aufsichtsrechtlichen Gründen nur Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zugelassen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c KAG). Wohl setzt das KAG für den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen die Ernennung eines Vertreters vor. Diesem Vertreter sind indes besondere Aufgaben zum Schutze der Anlegerinnen und Anleger zugeteilt, die mit der Tätigkeit der Vertretung einer ausländischen Bank nicht vergleichbar sind (vgl. Abs. 1 und Art. 123 ff. KAG). Aus Gründen der Rechtssicherheit werden im Absatz 3 deshalb ausländische Vermögensverwalter, qualifizierte Vermögensverwalter und Fondsleitungen von der Möglichkeit, eine Vertretung zu errichten, ausdrücklich ausgeschlossen.
Die bisher in Artikel 2 Absatz 3 BankG und neu in Artikel 73 Absatz 2 für Zweigniederlassungen dem Bundesrat eingeräumte Staatsvertragskompetenz wird auch für Vertretungen vorgesehen und auf alle Finanzinstitute ausgedehnt.
Art. 80 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bestimmung übernimmt inhaltlich die Artikel 14 ABV-FINMA und Artikel 49 BEHV. Das Gegenrechtserfordernis für Vertretungen ausländischer Wertpapierhäuser (Abs. 2) stützt sich auf Artikel 37 BEHG.
Art. 81 Ausnahmeregelung
Diese Bestimmung entspricht Artikel 78 für Zweigniederlassungen und stützt sich auf Artikel 3 ABV-FINMA und Artikel 40 BEHV ab. Wie bei der Vereinheitlichung der Regelungen für Zweigniederlassungen (Art. 78), wird auch bei der vereinheitlichten Regelung für Vertretungen dem Bundesrat die Kompetenz zur Befreiung von der Einhaltung gewisser Vorschriften eingeräumt.
3. Titel: Aufsicht
Art. 82 Zuständige Aufsichtsbehörde
Im Gegensatz zu den Fondsleitungen, Wertpapierhäusern und Banken handeln die Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 ff. sowie die qualifizierten Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 21 ff. in fremdem Namen. Untereinander unterscheiden sich diese beiden Kategorien indes dadurch, dass der qualifizierte Vermögensverwalter in erster Linie Vermögenswerte verwaltet, die von einer Vielzahl von Anlegern zur Fremdverwaltung – im Rahmen einer kollektiven Kapitalanlage oder einer Vorsorgeeinrichtung – aufgebracht wurden (vgl. Ausführungen zu Artikel 21).