Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Mit der Unterstellung aller Vermögensverwalter unter eine prudenzielle Aufsicht wird die Anzahl der Beaufsichtigten und damit die Aufsichtslast zunehmen. Es ist deshalb sinnvoll, die Aufsicht über die Vermögensverwalter gemäss Artikel 17 ff. von den übrigen Finanzinstituten, die aufgrund ihrer spezifischen Geschäftstätigkeit höheren Anforderungen unterstellt sind, zu trennen.

In Anlehnung an das US-amerikanische Model der FINRA (Financial Industry Regulatory Authority)155 soll diese erste Kategorie von Finanzinstituten der prudenziellen Aufsicht einer gesteuerten halbstaatlichen Aufsichtsbehörde unterstellt werden (Absatz 1). Die FINRA ist eine vom Staat unabhängige, nicht gewinnorientierte Organisation, die den Kundenschutz und Marktintegrität gewährleistet. Wie die FINRA soll die Aufsichtsorganisation als unabhängige Institution mit Bewilligungs-, Aufsichts- und Sanktionskompetenzen ausgestattet werden. Ebenso soll die Aufsichtsorganisation mit der Kompetenz zur Konkretisierung bundesrätlicher Bestimmungen auf Stufe Rundschreiben ausgestattet sein. Die Aufsichtsorganisation wird konsequenterweise im FINMAG geregelt. Ihre Regelung, Organisation und Struktur lehnen sich an jene der FINMA an. Auch sollen ihr mit wenigen Ausnahmen die Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG zustehen (vgl. Ausführungen zu den Art. 43a ff. VE-FINMAG). Sie nimmt zudem die Überwachungsaufgaben gemäss GwG und FIDLEG wahr.

Qualifizierte Vermögensverwalter, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser und Banken werden – wie bis anhin – von der FINMA beaufsichtigt (Absatz 2). Die Anordnung insolvenzrechtlicher Massnahmen des vierten Titels, denen weder die Vermögensverwalter noch die qualifizierten Vermögensverwalter unterstellt sind, bleibt der FINMA als staatliche Aufsichtsbehörde vorbehalten.

Der Gründungsauftrag für die Aufsichtsorganisation ergeht grundsätzlich an die Branche der von dieser zu beaufsichtigenden Vermögensverwalter. Wird keine Aufsichtsorganisation errichtet oder muss diese durch die FINMA liquidiert werden (vgl. Art. 43r VE-FINMAG), so übernimmt die FINMA die Aufsicht über die Vermögensverwalter.

Mit der Zulassung dieser neuen Institution bleibt der für den schweizerischen Finanzmarkt typische Selbstregulierungsansatz im Rahmen einer gesteuerten und halbstaatlichen Aufsichtsbehörde erhalten. Für die FINMA, als oberste und staatliche Aufsichtsbehörde, entfällt mit der Einsetzung einer Aufsichtsorganisation für die Vermögensverwalter eine durch die Neuunterstellung der Vermögensverwalter verursachte – möglicherweise massive – Erhöhung des Aufsichtsaufwandes (vgl. die Ausführungen zur Änderung des FINMAG im Anhang, Ziff. 18).

Art. 82 Variante: Aufsichtsbehörde

Als Variante zur vorgeschlagenen Aufsichtsstruktur über die Finanzinstitute ist auch eine alleinige Wahrnehmung der Aufsicht durch die FINMA denkbar. In diesem Fall würden auch die Vermögensverwalter prudenziell durch die FINMA beaufsichtigt.

Art. 83 Prüfung

Dieser Artikel übernimmt inhaltlich die bisher in den einzelnen Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen über die Aufsicht und vereinheitlicht diese für alle Finanzin-

155 Vgl. http://www.finra.org/