Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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venzgefahr» rechtfertigt sich, da die Konkursliquidation nebst den Schutzmassnahmen und dem Sanierungsverfahren ebenfalls als Massnahme bei Insolvenzgefahr in Frage kommt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. c BankG).

Die Bestimmungen finden nicht nur auf Banken, sondern auch auf Fondsleitungen und Wertpapierhäuser Anwendung. In Bezug auf Wertpapierhäuser entspricht dies dem geltenden Recht (vgl. Art. 36a BEHG). Für Fondsleitungen galten bis anhin lediglich die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Konkursliquidation des KAG (vgl. Art. 137 ff. KAG). Die Möglichkeit, Schutzmassnahmen und im Einzelfall ein Sanierungsverfahren anzuordnen, macht aber auch für eine Fondsleitung Sinn, da sie über fremde Vermögenswerte verfügt, welche es zu schützen gilt.

Keine Anwendung finden die insolvenzrechtlichen Massnahmen auf den Vermögensverwalter und den qualifizierten Vermögenverwalter, da diese beiden Finanzinstitute in fremdem Namen und auf fremde Rechnung handeln und somit über keine fremden Vermögenswerte verfügen. Im Fall der Konkurseröffnung werden die Vertragsverhältnisse zwischen den genannten Finanzinstituten und ihren Kundinnen und Kunden einfach aufgelöst. Es findet somit das SchKG Anwendung.

Die Artikel 93 Absatz 2 und 102 Absatz 2 entsprechen den Artikeln 28 Absatz 2 und 34 Absatz 3 BankG und bilden die Grundlage für die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (BIV-FINMA)157. Aus Gründen der Klarheit wird der mehrdeutige und unklare Begriff der Anordnung in beiden Bestimmungen ersetzt durch denjenigen der Verfahrensregeln.

2. Kapitel: Einlagensicherung

Art. 112–115

Das Kapitel entspricht dem 13. Abschnitt des BankG. Die Bestimmungen finden wie nach geltendem Recht auch auf Wertpapierhäuser Anwendung (vgl. Art. 36a BEHG), allerdings nicht mehr sinngemäss, sondern explizit.

3. Kapitel: Nachrichtenlose Vermögenswerte

Art. 116–117

Die Bestimmungen entsprechen den Artikeln 37l und 37m BankG. Sie gelten wie bis anhin auch für Wertpapierhäuser (vgl. Art. 36a BEHG).

5. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen

1. Kapitel: Verantwortlichkeit

Art. 118

Die Regelung der Verantwortlichkeit wird dem Kollektivanlagenbereich entlehnt (Art. 145 KAG). Damit wird der Exkulpationsbeweis (Abs. 1) auf alle Finanzinstitu-

157 Verordnung vom 30. August 2012 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Insolvenz von Banken und Effektenhändler (Bankeninsolvenzverordnung- FINMA, BIV-FINMA); SR 952.05