Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 138Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2 entspricht materiell Artikel 4bis BankG und Artikel 13 BEHG. Absatz 3 entspricht materiell den Artikeln 4 Absatz 2 BankG und 12 Absatz 2 BEHG.
Die in Absatz 4 enthaltene Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur Gewährung von Erleichterungen oder zur Verschärfungen von den Vorschriften über Eigenmittel, Risikoverteilung und Liquidität in Einzelfällen bestand grundsätzlich bereits bis anhin (vgl. Art. 4 Abs. 3 BankG und Art. 29 Abs. 2 BEHV). Neu wird vorausgesetzt, dass es sich um begründete Einzelfälle handelt. Ausserdem dürfen Erleichterungen den Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigen. Die Prüfstelle wird zu diesem Zweck die notwendigen internen Reglemente erlassen und der FINMA zur Genehmigung vorlegen.
2. Abschnitt: Zusätzliches Kapital
Art. 54–59
Der Abschnitt entspricht dem 6. Abschnitt des BankG, dass heisst den Artikeln 11–
13. Es handelt sich dabei um Rechte, welche neu ausdrücklich auch den Wertpapierhäusern zugestanden werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Kapitalvorschriften gemäss den Artikeln 55–59als Folge der im Rahmen der Aktienrechtsrevision erfolgenden Änderungen wieder angepasst werden müssen.
3. Abschnitt: Rechnungslegung
Art. 60–62
Die Bestimmungen entsprechen den Artikeln 6–6b Bank. Sie finden wie bis anhin auch auf Wertpapierhäuser Anwendung (vgl. Art. 16 BEHG), allerdings nicht mehr sinngemäss, sondern explizit.
Gemäss dem geltenden Artikel 16 Absatz 2 BEHG kann der Bundesrat für Effektenhändler vom BankG abweichende Vorschriften zur Rechnungslegung vorsehen, wenn Besonderheiten des Effektenhandelsgeschäfts dies rechtfertigen. Eine solche abweichende Regelung wurde bis anhin nicht getroffen und erscheint auch für die Zukunft nicht gerechtfertigt. An der entsprechenden Kompetenz des Bundesrates wird daher nicht mehr ausdrücklich festgehalten. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe für Wertpapierhäuser und Banken nicht eine differenzierte Ausführungsbestimmung zu den Rechnungslegungsvorschriften erlassen kann.
4. Abschnitt: Finanzgruppen und -konglomerate
Art. 63–69
Die heute in den Artikeln 3b–3g BankG enthaltenen Vorschriften für Finanzgruppen und Finanzkonglomerate werden materiell unverändert in den 4. Abschnitt des
6. Kapitels des FINIG übernommen. Sie sind bereits nach geltendem Recht explizit auch auf Wertpapierhäuser anwendbar.