Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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te ausgedehnt. Auch die Haftungsregelung bei einer Delegation von Aufgaben auf Dritte (Abs. 2) entspricht nunmehr derjenigen für Depotbanken von kollektiven Kapitalanlagen. Die Organhaftung richtet sich unverändert nach den Vorschriften des OR.

2. Kapitel: Strafbestimmungen

Der Bundesrat hat im Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im StGB, im MStG und im Nebenstrafrecht ausgeführt, dass sich Strafandrohungen von vorsätzlich und fahrlässig begangenen Delikten wegen unterschiedlichen Unrechtsgehalts unterscheiden müssen, wobei jedoch unangemessen grosse Unterschiede zu vermeiden sind. Konkret hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, dass die fahrlässige Begehung eines Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ebenfalls als Vergehen bestraft werden soll, und nicht als Übertretung. Die in den Artikel 119 Absatz 2, 120 Absatz 2 und 121 Absatz 2 im Falle der fahrlässigen Strafbegehung angedrohte Busse in der Höhe von bis zu 250 000 Franken wird daher ersetzt durch eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.

Im Übrigen werden die heute im BankG, im BEHG und im KAG vorgesehenen Mindestbussen von 10 000 Franken im Fall der Wiederholung nicht übernommen. Ihr Zweck war es, unter der damals geltenden Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Meldepflicht überhaupt fähig zum Eintrag ins Strafregister zu machen. Heute besteht eine generelle Eintragungsfähigkeit von Übertretungen bei Bussen ab 5 000 Franken (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VOSTRA-Verordnung158), ohne dass zusätzlich die Androhung einer Mindestbusse für den Wiederholungsfall verlangt ist. Im Übrigen läuft die Bestimmung auch ins Leere, da der Wiederholungsfall ohnehin strenger bestraft wird: Das zweiturteilende Gericht kann einerseits die im ersten Urteil bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen, sofern die neue Tat während der Probezeit begangen wurde, und andererseits kann es im zweiten Urteil für den Wiederholungsfall eine höhere und dazu unbedingte Strafe ausfällen, je nachdem welche Prognose der beschuldigten Person gestellt wird. Das geltende Recht stellt damit genügend Mittel zur Verfügung, um einen Rückfall angemessen zu sanktionieren.

Art. 119 Verletzung des Berufsgeheimnisses

Die Bestimmung entspricht den Artikeln 47 BankG, 43 BEHG und 148 Absatz 1 Buchstabe k und Absätze 2 und 3 KAG und wird an die parlamentarische Initiative 10.450 Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen angeglichen.

Art. 120 Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Die Bestimmung entspricht Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a BankG. Publikumseinlagen entgegennehmen dürfen nur Wertpapierhäuser und Banken (vgl. Art. 13 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1), wobei Wertpapierhäuser im Unterschied zu Banken das Zinsdifferenzgeschäft nicht betreiben dürfen (vgl. Art. 40 Abs. 3).

158 Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung);