Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 137Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken
Art. 47–51
Der Abschnitt entspricht dem 5. Abschnitt des BankG, das heisst den Artikeln 7– 10a.
6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierhäuser und Banken
Bereits nach heutigem Recht gelten für Wertpapierhäuser und Banken teilweise dieselben Bestimmungen, sei es durch eine explizite Erfassung der Wertpapierhäuser im BankG (vgl. die Bestimmungen über Finanzgruppen und -konglomerate) oder durch Verweise in der Börsengesetzgebung auf die Bankengesetzgebung (vgl. insbesondere die Bestimmungen über die Eigenmittel und die Rechnungslegung). Diese gemeinsamen Bestimmungen werden neu im 6. Kapitel des 2. Titels im FINIG zusammengeführt. Dadurch wird die bestehende Regulierung vereinfacht, vereinheitlich und besser abgestimmt. Zudem werden Abgrenzungsfragen geklärt.
Die vorliegende Regelung gemeinsamer Bestimmungen für Wertpapierhäuser und Banken soll nicht darüber hinweg täuschen, dass den Wertpapierhäusern als Vermögensverwaltungsinstitute neben den Banken eine eigenständige Bedeutung zukommt. Den Unterschieden zwischen Wertpapierhäusern – insbesondere solchen, die keine eigenen Konten führen – und den Banken soll durch eine differenzierte Regelung auf Verordnungsstufe in Zukunft vermehrt Rechnung getragen werden.
1. Abschnitt: Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität
Art. 52 Mindestkapital und Sicherheiten
Die Bestimmung entspricht materiell Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BankG und Artikel 10 Absätze 2 und 3 BEHG. Im BankG war die Möglichkeit zur Leistung von Sicherheiten bis anhin allerdings nicht ausdrücklich erwähnt.
Art. 53 Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung
Absatz 1 entspricht dabei Artikel 4 Absatz 1 BankG und Artikel 12 Absatz 1 BEHG i.V.m. Artikel 29 Absatz 1 BEHV und Artikel 6 der Eigenmittelverordnung (ERV)152. Neu werden auch für Wertpapierhäuser von Gesetzes wegen Anforderungen an die Liquidität gestellt. Bis anhin hielten die Effektenhändler gewisse Vorgaben der Liquiditätsverordnung153 teilweise freiwillig ein. Die vorliegende gemeinsame Regelung der Liquiditätsanforderungen für Wertpapierhäuser und Banken soll indessen nicht bedeuten, dass Wertpapierhäuser zukünftig denselben Liquiditätsanforderungen zu genügen haben wie Banken. Vielmehr soll auf Verordnungsstufe den unterschiedlichen Geschäftsfeldern und den damit einhergehenden Risiken von Wertpapierhäusern und Banken angemessen Rechnung getragen werden (vgl. auch Abs. 3).
152 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV); SR 952.03
153 Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV); SR 952.06