Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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stitute. Gleichzeitig wird die Aufsichtskompetenz mit den entsprechenden Instrumenten – mit wenigen Ausnahmen – allgemein an die «Aufsichtsbehörde», somit auch an die Aufsichtsorganisation delegiert.
Absätze 1 und 3 stützen sich auf Artikel 24 Absatz 1 FINMAG ab und übernehmen inhaltlich Artikel 18 Absatz 1 BankG. Während bei den qualifizierten Vermögensverwaltern, Fondsleitungen, Wertpapierhäusern und Banken eine ordentliche Prüfung jährlich zu erfolgen hat (Abs. 2), wird von den Vermögensverwaltern nur eine eingeschränkte Revision gemäss Artikel 729 OR gefordert. Die prudenzielle Prüfung ist durch eine Prüfgesellschaft nach Artikel 9a des Revisionsausfsichtsgesetzes (RAG)156 durchzuführen. Dem Bundesrat wird zudem die Kompetenz eingeräumt, für Vermögensverwalter auch längere Prüfungsperioden zuzulassen (Abs. 3). Mit dieser Unterscheidung sollen die Prüfkosten für die neu beaufsichtigten Vermögensverwalter möglichst gering gehalten werden.
Art. 84 Auskunfts- und Meldepflicht bei Ausgliederung wesentlicher Funkti-
onen
Artikel 84 entspricht dem neuen Artikel 23bis BankG, der mit dem FinfraG in Kraft tritt. Die Beaufsichtigung der Finanzinstitute durch die Aufsichtsbehörde soll auch dann gewährleistet bleiben, wenn wesentliche Funktionen ausgegliedert wurden. Die für den Bankenbereich geltende Regelung wird nunmehr auf alle Finanzinstitute des FINIG ausgedehnt.
Art. 85 Stimmrechtssuspendierung
Das Recht der Aufsichtsorganisation, die Stimmrechte zu suspendieren, entspricht Artikel 23ter BankG. Da die Meldepflicht über qualifizierte Beteiligungen für alle Finanzinstitute gilt, rechtfertigt es sich, das Recht zur Stimmrechtssuspendierung auf den gesamten Geltungsbereich des FINIG auszudehnen.
Art. 86 Liquidation
Die Liquidation nach einem Bewilligungsentzug vereint inhaltlich die Artikel 23quinquies BankG, 36 BEHG sowie 134 KAG. Das Recht, ein Finanzinstitut nach dem Entzug der Bewilligung zu liquidieren, steht auch der Aufsichtsorganisation zu. Hingegen bleibt die Liquidation im Rahmen insolvenzrechtlicher Massnahmen der FINMA vorbehalten. Die Bestimmung wird neu als «Kann-Vorschrift» formuliert. Wie bisher ordnet die FINMA den jeweiligen Eintrag im Handelsregister an.
4. Titel: Insolvenzrechtliche Massnahmen
1. Kapitel: Massnahmen bei Insolvenzgefahr
Art. 87–111
Das Kapitel entspricht dem 11. und 12. Abschnitt des BankG (inkl. Art. 24 BankG). Die Zusammenführung der beiden Abschnitte «Massnahmen bei Insolvenzgefahr» und «Bankenkonkurs» zu einem Kapitel unter dem Titel «Massnahmen bei Insol-
156 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG); SR 221.302