Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 140Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe a Ziffer 2 deckt auch Artikel 4 Absatz 2 ABV-FINMA ab, welcher der FINMA die Kompetenz einräumt, die Bewilligung von einer angemessenen konsolidierten Aufsicht über die im Finanzbereich tätigen Gruppe abhängig zu machen.
Buchstabe b Ziff. 1 entspricht inhaltlich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ABV-FINMA, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c BEHV sowie Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe c KKV.
Buchstabe b Ziffer 2 und 3 umfassen die im Kollektivanlagenbereich für ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen geltende Pflicht, eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und der relevanten ausländischen Aufsichtsbehörde abzuschliessen (Art. 29b Abs. 2 Bst. d KKV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 KAG).
Art. 75 Gegenrechtserfordernis
Neu gilt gemäss Artikel 75 auch für Zweigniederlassungen ausländischer qualifizierter Vermögensverwalter das Bewilligungskriterium des Gegenrechts. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde lehnt sich an Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe a BankG sowie 37 BEHG an.
Art. 76 Finanzgruppen
Diese Bestimmung vereinheitlicht die bisher gegenüber ausländischen Banken (Art. 3bis Abs. 1bis BankG, Art. 4 Abs. 2 ABV-FINMA), Wertpapierhäuser (Art. 41 Abs. 3 BEHV) und Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen (Art. 29b Abs. 3 KKV) vorgesehene Kompetenz der Aufsichtsbehörde, eine konsolidierte Aufsicht zu fordern, wenn das ausländische Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet. Sie stellt das Gegenstück von Artikel 64 dar, der für die schweizerischen Finanzinstitute gilt. Der für Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eingefügte Vorbehalt geltender internationaler Standards (Art. 18 Abs. 2 KAG) wird in Angleichung an die banken- und börsenrechtliche Regelung konsequenterweise fallengelassen.
Art. 77 Sicherheiten
Die bisher für Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen vorgesehene Kompetenz der Aufsichtsbehörde, zum Schutz der Kunden die Leistung einer Sicherheit zu verlangen (Art. 29b Abs. 4 KKV), wird konsequenterweise auch auf die Vermögensverwalter gemäss Artikel 17 ff. ausgedehnt.
Art. 78 Ausnahmeregelung
Für die Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute ist Schweizer Recht anwendbar. Dies entspricht sowohl der bisherigen Regelung im Bankenbereich (Art. 2 Abs. 1 BankG) als auch im Kollektivanlagenbereich (Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz KAG). Der Bundesrat kann Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen, was ebenfalls geltendem Recht entspricht (Art. 3 Abs. 1 ABV-FINMA, Art. 40 Abs. 1 BEHV), nun aber auf Gesetzesstufe verankert wird. Um indes zu vermeiden, dass die Vereinheitlichung der geltenden Regelungen aus dem Banken-, Börsen und Kollektivanlagenbereich für gewisse Finanzinstitute eine unangemessene Verschär-