Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 69 Übermittlung nicht öffentlich zugänglicher Auskünfte und Unterla-

gen

Die Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 4quinquies BankG, welcher vorliegend systematisch neu eingegliedert wird. Sie gilt wie bis anhin auch für Wertpapierhäuser (vgl. Art. 14 BEHG), allerdings nicht mehr sinngemäss, sondern explizit.

5. Abschnitt: Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser und Banken

Art. 70–72

Die Bestimmungen entsprechen den Artikeln 3bis, 3quater und 3ter BankG. Sie gelten auch für Wertpapierhäuser. Dies war grundsätzlich bereits bis anhin der Fall (vgl. Art. 37 BEHG und Art. 56 BEHV), mit dem FINIG werden jedoch aus Gründen der Einheitlichkeit einzelne Vorschriften für Wertpapierhäuser von der Verordnungsstufe auf die Gesetzesstufe angehoben und redaktionell überarbeitet oder präzisiert. Zudem wird die bisher nur im Bankenbereich vorgesehene Staatsvertragskompetenz des Bundesrates (vgl. Artikel 3quater BankG) nunmehr auf den Bereich der Wertpapierhäuser ausgedehnt.

7. Kapitel: Zweigniederlassungen

Art. 73 Bewilligungspflicht

Artikel 73 vereint inhaltlich die bisher in den spezifischen Gesetzen und in den entsprechenden Verordnungen vorgesehene Bewilligungspflicht für Zweigniederlassungen von ausländischen qualifizierten Vermögensverwaltern (Art. 29b Abs. 1 KKV), von Wertpapierhäusern (Art. 39 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BEHV) und Banken (Art. 2 Abs. 1 ABV-FINMA154).

Die Bewilligungspflicht entsteht mit der Beschäftigung von Personen, die für den ausländischen Bewilligungsträger dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz tätig sind. Der Formulierung, dass die Personen jeweils im Namen des betreffenden ausländischen Finanzinstituts handeln, ist zu entnehmen, dass das ausländische Finanzinstitut durch dieses Handeln jeweils rechtlich verpflichtet wird.

Die Staatsvertragskompetenz des Bundesrates gemäss Artikel 2 Absatz 3 BankG wird neu zugunsten der betreffenden Finanzinstitute erweitert (Abs. 2).

Da die Fondsleitung nur das Rechtskleid der schweizerischen Aktiengesellschaft kennt, stehen ihr die Rechtsformen der Zweigniederlassungen (Art. 73 ff.) und Vertretungen (Art. 79 ff.) nicht offen.

Art. 74 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bestimmung übernimmt inhaltlich die überwiegend gleichlautende Regulierung der Zweigniederlassungen im Banken-, Börsen- und Kollektivanlagenbereich (Art. 4 Abs. 1 ABV-FINMA; Art. 41 Abs. 1 BEHV; Art. 29b Abs. 2 KKV) und vereinheitlicht diese für die betreffenden Finanzinstitute.

154 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV- FINMA); SR 952.111