Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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und Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsorganisation Ansprechpartner der gerichtlichen Behörden bleibt.

Gliederungstitel nach Artikel 43

3. Titel: Aufsichtsorganisation (AO)

Im (neuen) dritten Titel des FINMAG wird die Aufsichtsorganisation reguliert, die als halbstaatliche Aufsichtsbehörde die Vermögensverwalter beaufsichtigt.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 43a Aufgaben

Die Aufsichtsorganisation erteilt Vermögensverwaltern nach Artikel 17 die Bewilligungen und beaufsichtigt deren Tätigkeit (Abs. 1). Unter ihre Zuständigkeit fallen ebenfalls qualifizierte Vermögensverwalter, die gemäss der de minimis-Regel von Artikel 21 Absatz 2 in die Kategorie der Vermögensverwalter fallen.

Im Gegensatz zur FINMA hat die Aufsichtsorganisation keine Regulierungskompetenz. Sie kann indes die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung in ihrem Aufsichtsbereich in Rundschreiben erläutern. Diese sind von der FINMA zu genehmigen (Abs. 2).

Dem Bundesrat wird die Kompetenz eingeräumt, die Errichtung mehrerer AO zuzulassen. Damit soll vermieden werden, dass ein Aufsichtsvakuum für die Vermögensverwalter entsteht, falls keine einheitliche AO errichtet werden kann. Um in einem solchen Fall eine Arbitrage der Vermögensverwalter zu verhindern, soll der Bundesrat zudem entsprechende Abgrenzungsregeln aufstellen können. In jedem Fall wird nur eine geringe Anzahl an AO eine effiziente prudenzielle Aufsicht über die Vermögensverwalter gewährleisten können. Aus diesem Grund werden die im GwG-Bereich bestehenden SRO ihre Tätigkeit auch nicht als AO fortführen können.

Art. 43b Information der FINMA

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Aufsichtsorganisation die FINMA regelmässig über ihre Tätigkeit zu informieren.

Die Aufsichtsorganisation verfügt – mit Ausnahme des Berufsverbots, der Einziehung und des Untersuchungsbeauftragten (Art. 33, 35 und 36 FINMAG) – über dieselben Aufsichtsinstrumente wie die FINMA. Die Aufsichtsorganisation hat der FINMA mitzuteilen, wenn sie ein Tätigkeitsverbot ausspricht. Nur so kann gewährleistet werden, dass die FINMA im Rahmen ihrer eigenen Aufsichtstätigkeit über alle auf dem Finanzmarkt betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informiert ist.

Art. 43c Information der Öffentlichkeit und Datenverarbeitung

Für die Aufsichtsorganisation gelten gegenüber der Öffentlichkeit dieselben Informationspflichten wie für die FINMA.