Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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auszurichten (Abs. 3). Die Geschäftsleitung ist zuständig für den Erlass der Verfügungen im Aufsichtsbereich der Aufsichtsorganisation (Abs. 4).

Art. 43i Revisionsstelle

Externe Revisionsstelle der Aufsichtsorganisation ist – wie für die FINMA – die EFK. Über das Ergebnis ihrer Prüfung hat sie neben dem Verwaltungsrat auch die FINMA zu informieren.

Art. 43j Amtsgeheimnis

Die Aufsichtsorganisation unterliegt zudem dem Amtsgeheimnis wie die staatliche Aufsichtsbehörde. Artikel 14 gilt sinngemäss für die Aufsichtsorganisation.

3. Kapitel: Finanzierung

Art. 43k Gebühren und Aufsichtsabgabe

Die Aufsichtsorganisation finanziert sich über ihre Tätigkeit durch die Erhebung von Gebühren für die Aufsichtstätigkeit und Dienstleistungen im Einzelfall. Soweit die Gebühren die Kosten der Aufsichtsorganisation nicht decken, leisten die Beaufsichtigten eine jährliche Aufsichtsabgabe (Abs. 1). Die Regelung lehnt sich an die Vorschriften über die Finanzierung der FINMA an (vgl. Art. 15 ff.).

Absatz 2 übernimmt die Kriterien, die bisher in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b FINMAG für die Beaufsichtigten nach KAG galten. Betroffen sind die qualifizierten Vermögensverwalter, mithin die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.

Wie die FINMA ihre Gebühren und Abgaben in einer eigenen Verordnung regelt, soll auch die Aufsichtsorganisation einen Gebührentarif erlassen. Als deren Aufsichtsbehörde hat die FINMA ihn zu genehmigen (Abs. 3)

Art. 43l Reserven

Die Pflicht zur Bildung von Reserven entspricht der für die FINMA geltenden Regelung in Artikel 16 FINMAG. Es obliegt der FINMA, bei der Bewilligung der Aufsichtsorganisation die Frist festzulegen, innerhalb derer die Aufsichtsorganisation diese Reserven bilden muss (Abs. 2). Als angemessen gilt eine Frist von fünf Jahren.

Art. 43m Rechnungslegung, Verantwortlichkeit und Steuerbefreiung

Die für die FINMA geltenden Bestimmungen (Art. 18–20) sind sinngemäss auf die Aufsichtsorganisation anwendbar.

4. Kapitel: Aufsichtsmassnahmen

Art. 43n–43p

Für die Regelung der Prüfung und Aufsichtsinstrumente (Art. 43n) und der Zusammenarbeit mit inländischen Behörden (Art. 43o) sind die für die FINMA geltenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar. Die Amtshilfe für ausländische Behörden bleibt hingegen im ausschliesslichen Kompetenzbereich der FINMA (Art. 43p).