Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 155Fedlex · Erläuternder Bericht
an eine Selbstregulierungsorganisation ist damit für sie in Zukunft nicht mehr möglich. Vorliegende Bestimmungen werden entsprechend angepasst.
Art. 12, 14, 18 Abs. 1 Bst. b, e und f, 19a–20 und 28 Abs. 2–4
Finanzintermediäre des Parabankenbereichs müssen sich entweder einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen (sog. direkt unterstellte Finanzintermediäre [DUFI]). Die DUFI werden jedoch von der FINMA nicht prudenziell überwacht. Die Aufsicht bezieht sich vielmehr ausschliesslich auf die Einhaltung der Pflichten aus dem GwG. Ähnlich wie bei den Vertriebsträgern von kollektiven Kapitalanlagen (vgl. Ausführungen zu Art. 13 KAG) erweist sich diese Situation als unbefriedigend, da eine Bewilligungspflicht ohne laufende prudenzielle Aufsicht bei den Kunden zu Missverständnissen führt und grundsätzlich ein nicht gerechtfertigtes Vertrauen in die Überwachung der Tätigkeit des Bewilligungspflichtigen weckt. Dieses Problem wird dadurch verstärkt, dass sich die DUFI nach geltendem Recht als «Beaufsichtigte» bezeichnen dürfen (vgl. Art. 3 FINMAG).
In der Schweiz gibt es heute 335 DUFI, von welchen 166 zukünftig einer prudenziellen Aufsicht unterstellt werden und damit ihren DUFI-Status verlieren (vgl. diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 12 GwG). Eine prudenzielle Beaufsichtigung der verbleibenden 169 DUFI scheidet auch wegen der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten als unverhältnismässig aus. Andererseits besteht kein Anlass ihre Unterstellung unter das GwG aufzuheben und damit die heutige Geldwäscherei-Prävention zu schwächen. Dies umso weniger, als die Schweiz im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor an internationale Verträge gebunden ist.
Die Bewilligungspflicht für DUFI, die auch gemäss der neuen Regulierung nicht als Vermögensverwalter einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, wird daher durch eine Anschlusspflicht an eine Selbstregulierungsorganisation ersetzt. Eine solche Anschlusspflicht ist gemäss einem im Auftrag des EFD erstellten Rechtsgutachten verfassungskonform. Sie erfüllt das gesetzlich festgelegte Regulierungsziel einer GwG-Kontrolle für alle Finanzintermediäre und ist ein umfassendes, effizientes und transparentes Mittel der Geldwäschereibekämpfung.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Selbstregulierungsorganisation bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 2 BV an die Grundrechte gebunden sind. Das Anschlussverfahren muss somit willkürfrei sein, die Finanzintermediäre rechtsgleich behandeln und ihnen das rechtliche Gehör gewähren. Die Voraussetzungen für den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation werden weiterhin dem Grundsatz nach auf Gesetzesstufe (Art. 14) verankert. Auf die Voraussetzung des Handelsregistereintrags und der behördlichen Bewilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a aGwG wird gemäss gutachterlicher Empfehlung verzichtet, um den strukturellen Unterschieden der verschiedenen Branchen besser Rechnung zu tragen.
Die bisherigen Bestimmungen über die direkte Aufsicht der FINMA über DUFI werden aufgehoben.