Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 159Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Kapitel: Organisation

Art. 43d Rechtsform und Organisation

Eine Aufsichtsorganisation muss eine Aktiengesellschaft sein und ihren Sitz sowie die Hauptverwaltung in der Schweiz haben (Abs. 1).

Um Transparenz über die Eigentümerverhältnisse zu wahren, dürfen nur Namenaktien ausgegeben werden (Abs. 2).

Sodann soll die AO möglichst von den von ihr Beaufsichtigten bestimmt werden, weshalb die Eigentumsverhältnisse in angemessenem Rahmen diese Branche widerspiegeln sollen (Abs. 3).

Die Anforderungen an die Organisation der Aufsichtsorganisation entsprechen ferner denjenigen, die für die Bewilligungsträger gelten (vgl. Art. 8 Abs. 1). Strengere Regeln als für bisherige Selbstregulierungsorganisationen gelten hingegen hinsichtlich der Unabhängigkeit (Abs. 4).

Art. 43e Organe

Die Organe der Aufsichtsorganisation sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.

Art. 43f Generalversammlung

Die Generalversammlung ist Wahlorgan für die Mitglieder des Verwaltungsrats. Sie wählt zudem auch deren Präsidentin oder dessen Präsidenten (Abs. 1).

Sowohl die Wahl des Verwaltungsrats als auch diejenige der Präsidentin oder des Präsidenten sind vom Bundesrat zu genehmigen.

Art. 43g Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der Aufsichtsorganisation (Abs. 1). Das Gremium muss sowohl die betroffenen Finanzinstitute als auch Lehre und Wissenschaft angemessen vertreten (Abs. 2). Seine Aufgaben umfassen (Abs. 3) die Wahl der Geschäftsleitung und deren Direktorin oder Direktor (Bst. a). Er beschliesst zudem die von der Geschäftsleitung zu verfassenden Rundschreiben und ist Erlassorgan des Organisationsreglements und der Richtlinien über die Informationstätigkeit der Aufsichtsorganisation (Bst. b und c). Die Wahlen und Beschlüsse gemäss Absatz 3 müssen von der FINMA genehmigt werden (Abs. 4).

Art. 43h Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung nimmt die operativen Funktionen der Aufsichtsorganisation wahr (Abs. 1). Im Gegensatz zu den Mitgliedern der Aufsichtsorganisation und des Verwaltungsrats müssen ihre Mitglieder von den in ihren Aufsichtsbereich fallenden Finanzinstituten unabhängig sein (Abs. 2). Auch müssen ihre Mitglieder – im Gegensatz zu den Mitgliedern im Verwaltungsrat – Gewährsanforderungen erfüllen und fachliche Qualifikationen aufweisen. Die Genehmigung der Wahl der Geschäftsleitung durch die FINMA hat sich insbesondere nach diesen Anforderungen