Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 16 Abs. 1, Einleitungssatz und 17, 29, 29a Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 35 Abs. 2

Die Aufsichtsbehörde gemäss FINIG und FINMAG verfügt im Bereich der Geldwäschereibekämpfung über dieselben Kompetenzen wie die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK). Sie hat ebenso dieselben Pflichten wahrzunehmen. Aus diesem Grund wird sie in den betreffenden Gesetzesbestimmungen hinzugefügt.

Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und d

In der Bestimmung wird neu wie in den übrigen Finanzmarktgesetzen ausdrücklich die unbestrittene Bewilligungspraxis der FINMA verankert, dass das beaufsichtigte Institut, vorliegend die Selbstregulierungsorganisation, selbst Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten muss (vgl. die Erläuterungen zu Art. 10 FINIG). Im Buchstaben d wird der Verweis auf den aufgehobenen Artikel 19a korrigiert.

2.4.17 Finanzmarktaufsichtsgesetz175

Mit der Einführung der Aufsichtsorganisation gemäss FINIG regelt das FINMAG künftig in einem neuen Titel die Bestimmungen zur neuen Aufsichtsorganisation. Die bisherigen Kapitel werden neu zu Titeln, die Abschnitte zu Kapiteln.

Art. 1 Abs. 1 Bst. d und e, Abs. 2

Anstelle des aufzuhebenden BankG wird unter Absatz 1 Buchstabe d das neue FINIG aufgeführt. Mit der ersatzlosen Aufhebung des BEHG kann Absatz 1 Buchstabe e gestrichen werden. Absatz 2 wird an die Neuformulierung von Absatz 1 angepasst.

Art. 3 Bst. a und c

Registrierte Personen werden von der Aufsichtsbehörde nicht beaufsichtigt. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden sie deshalb aus der Liste der Beaufsichtigten gestrichen (Bst. a).

Da mit der Revision des RAG die Aufsichtskompetenz über die Prüfgesellschaften bei der Revisionsaufsichtsbehörde gebündelt wird, ist Buchstabe c obsolet geworden und zu streichen.

Art. 4 und 5

Diese beiden Bestimmungen werden unter einander ausgetauscht. Der neue Artikel 5 (und bisherige Artikel 4) fällt dadurch unter den (neuen) 2. Titel, in welchem die FINMA reguliert wird. Die Ziele der Finanzmarktaufsicht bleiben im neuen Artikel 4 (und bisherigen Artikel 5) sachgerechter unter den (neuen) 1. Titel des Gesetzes, der die allgemeinen Bestimmungen beinhaltet.

175 SR 956.1