Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 154Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 145 Abs. 1 Bst. a und f, Abs. 4
Die in Absatz 1 Buchstabe a und in Absatz 4 zitierte Fondsleitung wird nunmehr durch das FINIG geregelt. Für die Verantwortlichkeit der Bewilligungsträger gelten grundsätzlich die entsprechenden obligationenrechtlichen Bestimmungen. Die strengere Haftung bei einer Übertragung von Aufgaben an Dritte wird in Artikel 15 FINIG für alle Bewilligungsträger geregelt.
Die Bestimmung wird zudem an die Aufhebung der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger angepasst.
Art. 148 Abs. 1 Bst. d und k
Buchstabe d wird an die Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen angepasst (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 Bst. g und Art. 19 KAG).
Buchstabe k wird mit der Überführung der Bestimmungen über die Fondsleitung ins FINIG überführt und kann damit ebenfalls aufgehoben werden.
2.4.16 Geldwäschereigesetz174
Art. 2 Abs. 2 Bst. a, abis, bbis, d und Abs. 3 Bst. e
Abs. 2
Das BankG wird ins FINIG überführt. Der in Buchstabe a enthaltene Verweis auf das BankG wird entsprechend angepasst. Die in Buchstabe bbis bisher aufgeführten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen werden im neuen Buchstaben abis als qualifizierte Vermögensverwalter mit den Vermögensverwaltern im Sinne des FINIG erfasst.
Buchstabe abis enthält im Übrigen neu auch die Vermögensverwalter nach den Artikeln 17 ff. FINIG. Sie fielen bis anhin als Finanzintermediäre des Parabankensektors unter Artikel 2 Absatz 3 GwG. Ihre Aufnahme in Absatz 2 Buchstabe abis rechtfertigt sich, da sie neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt werden. Sie können sich damit in Zukunft keiner Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG mehr anschliessen (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 12 GwG).
In Buchstabe d wird schliesslich der Begriff des Effektenhändlers ersetzt durch denjenigen des Wertpapierhauses und der Verweise auf das BEHG wird angepasst.
Art. 12
Die Unterstellung der Vermögensverwalter und sämtlicher qualifizierter Vermögensverwalter unter eine prudenzielle Aufsicht hat zur Folge, dass die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GwG neu im Rahmen dieser laufenden Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäss FINIG erfolgt. Ein Anschluss
174 SR 955.0