Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 157Fedlex · Erläuternder Bericht
Gliederungstitel vor dem neuen Artikel 5:
2. Titel: Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA), (Art. 5–43)
Art. 15 Abs. 2 Bst. a und d
In Buchstabe a wird neu auf das FinfraG und das FINIG verwiesen, anstatt auf das BEHG.
In Buchstabe d ist der 2. Teilsatz mit Bezug auf die DUFI zu streichen, da sich diese nunmehr einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen müssen.
Art. 31
Dem bestehenden wird ein zweiter Absatz beigefügt, der Artikel 133 Absatz 3 KAG entspricht.
Art. 32 Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme
Im Hinblick darauf, dass die Vermögensverwalter von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden, muss die FINMA als staatliche Aufsichtsbehörde über die Kompetenz zur Ersatzvornahme verfügen. Damit wird die prudenzielle Aufsicht über die von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigten Bewilligungsträger gewährleistet.
Art. 33a Tätigkeitsverbot
Neben dem Berufsverbot für Gewährsträger (Art. 33) wird neu das bisher im Börsenbereich geltende Tätigkeitsverbot (Art. 35a BEHG) übernommen, das auch gegenüber verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgesprochen werden kann. Erfasst werden sowohl die für den Handel mit Finanzinstrumenten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Beaufsichtigten (Bst. a) als auch die Kundenberaterinnen und -berater im Sinne des FIDLEG (Bst. b).
Künftig soll sodann das Tätigkeitsverbot nur im Wiederholungsfall dauernd verhängt werden können.
Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung oder der Zulassung
Diese Bestimmung wird an die Änderung in Artikel 3 angepasst. Ein Entzug der Registrierung durch die FINMA würde voraussetzen, dass registrierte Personen von ihr beaufsichtigt werden. Mit der Streichung der Registrierung aus dieser Bestimmung wird verhindert, dass der Anschein entsteht, registrierte Personen würden durch die FINMA beaufsichtigt.
Art. 41a Zustellung von Urteilen
Diese Bestimmung entspricht Artikel 140 KAG. Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird einerseits sichergestellt, dass auch die Aufsichtsorganisation in Kenntnis der Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Bewilligungsträger und Anlegern gesetzt wird. Anderseits wird auch festgelegt, dass die FINMA als staatliche Aufsichtsbehörde