Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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5. Kapitel: Aufsicht über die AO

Art. 43q Aufsicht

Die FINMA übt keine Aufsicht über die Tätigkeit der Aufsichtsorganisation aus, sondern beaufsichtigt nur deren Organisation und Finanzierung. Aus diesem Grund ist die Aufsicht über die Aufsichtsorganisation gesondert und nicht unter Artikel 3 FINMAG geregelt. Vorbehalten bleibt die dem Bundesrat eingeräumte Kompetenz über die Wahl des Verwaltungsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten.

Art. 43r Aufsichtsinstrumente

Der FINMA wird die Kompetenz eingeräumt, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, wenn die AO die Vorschriften über die Organisation und ihre Finanzierung nicht einhält. Sie ist dabei nicht an das ihr vom FINMAG zugewiesene Aufsichtsinstrumentarium gebunden. Die AO ist verpflichtet, der FINMA die zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion notwendigen Informationen zu erteilen und Dokumente zu editieren. Die Abberufung von Personen, die keine Gewähr mehr bieten (Abs. 3), schliesst die Mitglieder des Verwaltungsrates aus, da diese der Kompetenz des Bundesrates zugeordnet sind. Als äusserste Massnahme kann die FINMA gestützt auf Absatz 4 die Aufsicht über die betroffenen Vermögensverwalter selber wahrnehmen.

Art. 48 Missachten von Verfügungen

Eine Missachtung von Verfügungen der Aufsichtsorganisation wird mit derselben Busse geahndet, wie die Missachtung einer Verfügung der FINMA.

Art. 54 Rechtsschutz

Da die FINMA eine autonome eidgenössische Anstalt ist (Art. 4 Abs. 1 FINMAG), sind ihre Verfügung gestützt auf Artikel 1 Abs. 1 und 2 Bst. c und 44 VwVG mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Den Beaufsichtigten der Aufsichtsorganisation muss derselbe Rechtsschutz gewährt werden. Die Verfügungen der Aufsichtsorganisation werden deshalb für ihren Kompetenzbereich auf denselben Rang gehoben wie die Verfügungen der FINMA als öffentlich-rechtliche Anstalt. Deren Missachtung untersteht somit derselben Strafandrohung und deren Anfechtung erfolgt nach demselben Verfahren. Die Bestimmungen über die Missachtung und den Rechtsschutz werden um die Verfügung einer Aufsichtsorganisation ergänzt. Ebenso ist die Aufsichtsorganisation wie die FINMA zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Abs. 4). Da die FINMA Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsorganisation ist und gegebenenfalls die Aufsicht über die von der Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten selber wahrnehmen muss, ist sie vom zuständigen Gericht zu konsultieren, wenn Verfügungen der Aufsichtsorganisation den Anfechtungsgegenstand bilden (Abs. 3).