Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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2006/49/EG51 verfügen sowie die in der MiFID statuierten organisatorischen Anforderungen erfüllen. Insbesondere haben Wertpapierfirmen angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit der Wertpapierdienstleistungen sicherzustellen. Sie greifen dazu auf geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück. Wertpapierfirmen müssen weiter über eine ordnungsmässige Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie effiziente Verfahren zur Risikobewertung verfügen. Im Rahmen der Zulassungserteilung sind der zuständigen Behörde auch die Namen der natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen, die als Aktionäre oder Mitglieder direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten.

1.6.6 Beurteilung der Vorlage

Die vorliegende Gesetzgebung soll den Einklang des Schweizer Finanzmarktrechts mit den geltenden internationalen Standards gewährleisten und den Schutz der Kunden stärken (vgl. Ziff. 1.1). Aufgrund der engen Verflechtung der Schweizer Marktteilnehmer mit den europäischen Finanzmärkten werden bei der Formulierung der neuen Vorschriften auch die Regeln der europäischen Finanzmarktregulierung berücksichtigt. Insbesondere sollen Finanzdienstleister, welche den schweizerischen wie auch den europäischen Markt bedienen, nicht zwei unterschiedliche Standards einhalten müssen. Zudem werden Finanzdienstleister aus Drittstaaten gestützt auf die neuen Vorschriften der MiFIR nur noch Dienstleistungen an geeignete Gegenparteien und andere professionelle Kunden in der EU erbringen dürfen, wenn sie in ihrem Heimatstaat unter anderem gleichwertigen Verhaltensregeln unterstehen. Die Vorschriften des FIDLEG streben jedoch keine unbesehene Übernahme europäischen Rechts an. Um die Eigenschaften des Schweizer Finanzmarkts angemessen zu berücksichtigen, wird daher in den folgenden Fällen von den Vorgaben der europäischen Finanzmarktregulierung abgewichen:

– Auch reine Anlageberaterinnen und Anlageberater sollen unter MiFID II als Wertpapierfirmen bewilligt oder auf nationaler Ebene zugelassen und geregelt werden. Im zweiten Fall müssen sie vergleichbaren organisatorischen Bestimmungen wie Wertpapierfirmen unterstehen und die wesentlichen Verhaltensregeln gemäss MiFID einhalten. Das FIDLEG verlangt von reinen Anlageberaterinnen und Anlageberatern lediglich die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln. Eine Zulassung und Überwachung, die mit der prudenziellen Aufsicht für Vermögensverwalter, Kundenhändler oder Banken vergleichbar wäre, wird hingegen nicht statuiert. Da die Kundinnen und Kunden von Anlageberaterinnen und Anlageberatern ihre Anlageentscheide selbständig treffen und umsetzen, besteht kein Anlass zu einer umfassenden und lückenlosen Regulierung für die Anbieter dieser Dienstleistung.

– Die Kundensegmentierung der europäischen MiFID unterscheidet zwischen Kleinkundinnen und -kunden und professionellen Kunden. Eine Teilgruppe der professionellen Kunden bilden die geeigneten Gegenparteien. Die im

51 Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.