Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf Finanzdienstleister, Kundenberaterinnen und -berater sowie Anbieter von Effekten und Ersteller von Finanzinstrumenten. Für die Beaufsichtigung der Finanzdienstleister, Anbieter und Ersteller kann auf die Finanzmarktgesetze und insbesondere das neue FINIG (Ziff. 1.4 und 2.3) verwiesen werden. Das FIDLEG setzt keine neuen prudenziellen Massstäbe für diese Institute, sondern konkretisiert punktuell organisatorische Anforderungen, welche die Finanzdienstleister zur Umsetzung der Verhaltensregeln einhalten müssen (Art. 21–27). Kundenberaterinnen und -berater sind neu verpflichtet, sich in das Kundenberaterregister eintragen zu lassen. Für diesen Eintrag müssen sie bestimmte Grundkenntnisse über die auf ihr Geschäft anwendbaren regulatorischen Vorschriften sowie über die durch sie erbrachten Dienstleistungen vorweisen. Diese Voraussetzungen werden durch das FIDLEG (Art. 28 ff.) festgelegt.

Art. 3 Begriffe

Bst. a Vermögenswerte

Als Vermögenswerte gelten neben Finanzinstrumenten nach Bst. b sämtliche anderen Finanzanlagen, wie etwa Bankguthaben auf Sicht oder auf Zeit oder Forderungspapiere ohne Effektencharakter. Nicht als Finanzanlagen gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.

Bst. b Finanzinstrumente

Als Finanzinstrumente gelten zunächst Beteiligungs- und Forderungspapiere (Ziff. 1 und 2). Der Begriff des Beteiligungspapiers erfasst (in der EU als «Dividendenwerte» bezeichnete) Effekten, die Beteiligungs- und Stimmrechte an Aktiengesellschaften verleihen, also neben der Aktie in ihren verschiedenen Ausgestaltungen (Art. 622 OR) auch Partizipations- und Genussscheine (Art. 656a und 657 OR), sowie Effekten wie beispielsweise Wandelanleihen (convertible bonds), die das Recht zum Erwerb von Aktien oder diesen gleichzustellenden Effekten enthalten. Unter den Begriff der Forderungspapiere fallen alle (in der EU als «Nichtdividendenwerte» bezeichneten) Effekten, die nicht als Beteiligungspapiere gelten, also insbesondere Anleihen, Derivate und strukturierte Produkte.

Als Finanzinstrumente gelten weiter Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG, Derivate nach Artikel 2 FinfraG sowie strukturierte Produkte (Ziff. 3 bis 5). Der Begriff des strukturierten Produkts wird – wie bereits in der bisherigen Regulierung gemäss Artikel 5 KAG – auch im FIDLEG nicht abschliessend definiert. Zum Verständnis des Begriffs kann auf die Ausführungen zu Artikel 5 KAG in der Botschaft über die Änderung des KAG vom 2. März 2012 verwiesen werden54. Die aufgezählten Kategorien von Finanzinstrumenten überlappen sich teilweise. So gelten insbesondere Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, strukturierte Produkte oder Derivate in der Regel ebenfalls als Forderungs- oder Beteiligungspapiere im Sinne dieser Bestimmung.

Als Finanzinstrumente gelten zudem rückkauffähige Lebensversicherungen (Ziff. 6) und risiko- oder kursabhängige Einlagen (Ziff. 7). Erstere umfassen Lebensversiche-

54 Vgl. Botschaft KAG-Revision, BBl 2012, 3662.