Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Britischen Pfund (bis 2012 GBP 100'000) grundsätzlich bindend zur Entschädigung verpflichten. Vergleichbare Regelungen bestehen beispielsweise auch in Irland44 sowie in Australien45 oder Neuseeland46, wo es sich jedoch um private Ombudsstellen handelt.

In den USA handelt es sich bei einem grossen Teil der nicht unumstrittenen Sammelklagen (class actions) um Schadenersatzprozesse von Anlegerinnen und Anlegern gegenüber Finanzdienstleistern (oft als sogenannte securities class actions bezeichnet). Angesichts ihrer Bedeutung sowie auch negativer Auswüchse und Missbräuche sah sich der US-amerikanische Gesetzgeber in den 1990er Jahren zu einem speziellen Private Securities Litigation Reform Act (PSLRA)47 veranlasst, womit unter anderem die Kosten- und Entschädigungsregelung der sogenannten pre trail discovery sowie für die Vertretung und die vergleichsweise Erledigung angepasst wurden. Daneben kommt der schiedsgerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und sowohl professionellen Kunden als auch Privatkundinnen und -kunden und damit insbesondere der FINRA-Arbitration eine grosse Bedeutung zu48.

1.6.4.3 Internationale Standards

In den letzten Jahren haben sich insbesondere im Bereich der alternativen Streitbeilegung international gewisse Standards herausgebildet. So erarbeitete die OECD Task Force on Financial Consumer Protection im Oktober 2011 High-Level Principles on Financial Consumer Protection49, die in der Folge von den G20-Staats- und Regierungschefs auf dem Cannes-Gipfel im November 2011 verabschiedet wurden. Es handelt sich um Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und andere interessierte Wirtschaften, insbesondere allgemein zugängliche, kostengünstige, unabhängige, faire, rasche und effiziente Beschwerde- und Entschädigungsverfahren für Privatkundinnen und -kunden vorzusehen. Im Januar 2012 hat die Weltbank ihrerseits eine Wegleitung für die Schaffung von möglichst sektorweiten Ombudsstellen mit Anschlusszwang für die Finanzdienstleister zur Streitbeilegung im Finanzdienstleistungssektor publiziert50.

1.6.5 Aufsicht über Vermögensverwalter

Die Verwaltung von Vermögenswerten gilt als Wertpapierdienstleistung gemäss MiFID. Damit Finanzdienstleister Wertpapierdienstleistungen anbieten dürfen, müssen sie grundsätzlich die Voraussetzungen für Wertpapierfirmen erfüllen. Wertpapierfirmen bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer behördlichen Zulassung. Sie müssen über ein Anfangskapital gemäss den Anforderungen der Richtlinie

44 Central Bank and Financial Services Authority of Ireland Act 2004, section 16 and schedules 6 and 7.

45 Vgl. http://www.fos.org.au.

46 Financial Service Providers (Registration and Dispute Resolution) Act 2008

47 Private Securities Litigation Reform Act 1995, Pub. L. 104-67, 109 Stat. 737

48 Vgl. http://www.finra.org/ArbitrationAndMediation.

49 G20 High-Level Principles on Financial Consumer Protection, Oktober 2011.

50 Weltbank, Resolving Disputes between Consumers and Financial Businesses: Fundamentals for a Financial Ombudsman, Januar 2012.