Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Finanzdienstleistungsgesetz

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Abs. 1

Das FIDLEG bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden und die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister. Als Kundinnen und Kunden gelten in diesem Erlass alle Gläubigerinnen und Gläubiger, Anlegerinnen und Anleger sowie Versicherten, für die ein Finanzdienstleister eine Finanzdienstleistung erbringt. Der Kundenschutz stellt neben dem Funktionsschutz bereits im geltenden Recht eine der beiden zentralen finanzmarktrechtlichen Zielsetzungen dar52. Er hat insbesondere zwei Stossrichtungen: Einerseits sollen die Kundinnen und Kunden mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Organisation und finanzielle Ausstattung von Finanzintermediären vor einem Kapitalverlust infolge der Insolvenz ihres Finanzdienstleisters geschützt werden. Andererseits erfolgt der Kundenschutz über Regeln zum lauteren Geschäftsgebaren der Marktteilnehmer. Darunter sind im geltenden Recht insbesondere die börsenrechtlichen Vorschriften über das Marktverhalten, produkt- und dienstleistungsbezogene Transparenzvorschriften sowie die börsen- und kollektivanlagenrechtlichen Verhaltensregeln zu zählen. Die Vorschriften des FIDLEG lassen sich dieser zweiten Ausprägung des Kundenschutzes zuordnen. Die Bestimmungen wollen durch die Herstellung einer verbesserten Transparenz sowie mittels klarer Anforderungen an das Verhalten der Dienstleistungserbringer die Voraussetzungen schaffen, unter denen die Kundinnen und Kunden selbständige Entscheidungen über die Anlage ihrer Vermögenswerte treffen können. Die Zielsetzung des Kundenschutzes wird insbesondere durch die Sicherstellung eines ausreichenden Informationsflusses zwischen den Marktteilnehmern unterstützt. Ein effizienter Finanzmarkt und das Vertrauen der Marktteilnehmer in diesen Markt können nur dann zustande kommen, wenn die wesentlichen Informationen über gehandelte Finanzinstrumente und angebotene Dienstleistungen für alle Marktteilnehmer umfassend, verständlich und zeitnah erhältlich sind.

Nicht angestrebt wird mit der Einführung der neuen Vorschriften hingegen ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer. Insbesondere soll es den Kundinnen und Kunden unbenommen bleiben, mit allen auf den Finanzmärkten erhältlichen Finanzinstrumenten zu handeln. Auch die Anbieter von Finanzdienstleistungen sollen in ihrer Tätigkeit möglichst geringfügig eingeschränkt werden.

Die neuen Vorschriften streben die Schaffung möglichst gleicher Wettbewerbsbedingungen für vergleichbare Tätigkeiten an. Insbesondere sollen in der Schweiz bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen nur noch grenzüberschreitend in die Schweiz erbracht werden können, wenn die ausländischen Finanzdienstleister die Verhaltenspflichten des FIDLEG einhalten und in ihrem Herkunftsstaat einer

52 Vgl. Emmenegger/Good, S. 90.