Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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FIDLEG vorgeschlagenen Regeln zur Kundensegmentierung lehnen sich an die Vorgaben der EU an. Wie bereits im Rahmen der Revision des KAG wird jedoch auf eine unbesehene Übernahme der MiFID-Kriterien für ein opting-out von Privatkundinnen und -kunden auf Gesetzesstufe verzichtet. Damit kann die Kundensegmentierung gemäss KAG, die sich seit Inkrafttreten der revidierten Vorschriften bewährt hat, in den wesentlichen Zügen auch im FIDLEG übernommen werden.
– Die europäische MiFID schränkt die Möglichkeit von execution-only- Geschäften für Kleinkundinnen und -kunden auf nicht komplexe Finanzinstrumente ein. Gemäss dem schweizerischen FIDLEG soll es den Privatkundinnen und -kunden dagegen für sämtliche Produkte erlaubt sein, executiononly-Geschäfte zu veranlassen.
– Auf dem Schweizer Markt für Anleihen investieren nicht nur professionelle Kunden, sondern auch zahlreiche Privatkundinnen und -kunden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Vielzahl der in der Schweiz emittierten Anleihen den Prospektvorschriften des FIDLEG unterstellt sein wird. Damit auch unter diesen neuen Regeln noch eine rasche und marktnahe Anleihensemission möglich ist, sehen die Bestimmungen vor, dass der Bundesrat Forderungspapiere bezeichnen kann, deren Prospekt unter bestimmten Voraussetzungen erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss.
– Soweit das europäische Recht Vorgaben zur privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung macht, sind die neuen Regeln entsprechend. Das vorgesehene aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vor anerkannten spezialisierten Ombudsstellen mit entsprechender Anschluss- und Teilnahmepflicht für die Finanzdienstleister steht in Übereinstimmung mit den europäischen Vorgaben. Demgegenüber bewusst weitergehend ist die Möglichkeit der Übernahme der Prozesskosten durch einen speziellen Prozesskostenfonds für Privatkundinnen und -kunden, womit die gerichtliche Rechtsdurchsetzung ebenfalls erleichtert werden soll.
Die beschriebenen Abweichungen der Schweizer Finanzmarkterlasse von den europäischen Normen zur Finanzmarktregulierung lassen sich auf eine Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften des Schweizer Finanzmarkts zurückführen. Die vorgeschlagenen Vorschriften enthalten jedoch grundsätzlich keine Vorschriften, die über die Anforderungen der europäischen Regelwerke hinausgehen. In Bereichen, in denen die europäischen Regulatoren über keine Kompetenzen zum Erlass von Vorschriften verfügen oder diese bisher noch nicht umgesetzt haben, orientieren sich die vorliegenden Anforderungen an massgebenden internationalen Standards und nationalen Regulierungen anderer Jurisdiktionen.